Betreiber eines Hotspots haftet als Störer nach erfolgter Abmahnung
OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.03.2017, Az.: I-20 U 17/16
Ein Betreiber eines WLAN-Hotspots haftet bei erneuten Rechtsverstößen durch Dritte als Störer, wenn er nach erhaltener Abmahnung den Hotspot nicht mit einem Passwort schützt.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16.03.2017 (Az.: I-20 U 17/16) hervor.
Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall wurde der Betreiber von fünf öffentlich zugänglichen WLAN-Hotspots bereits zweimal wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt. Trotz der Abmahnungen unterließ er es, seine Hotspots mit einem Passwort zu schützen. Über seinen Internetanschluss wurde dann ein Computerspiel ohne die Einwilligung der Rechteinhaberin in einem Peer-to-Peer-Netzwerk zum Download bereitgestellt.
Hotspot-Betreiber haftet selbst als Störer
Im Januar 2016 wurde der Betreiber der Hotspots bereits vom Landgericht Düsseldorf auf Unterlassung in Anspruch genommen, woraufhin er Berufung einlegte. Jedoch ohne Erfolg:
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Der Betreiber eines WLAN-Hotspots muss den Hotspot den Richtern zu Folge mit einem Passwort sichern. Hierbei sei unerheblich, ob der Betreiber rein privat oder sogar gewerblich tätig wird.
Werden nach erfolgter Abmahnung erneut Urheberrechtsverletzungen durch Dritte über den Internetanschluss des Hotspot-Betreibers begangen, so haftet der Betreiber der WLAN-Hotspots selbst unmittelbar als Störer, so die Düsseldorfer Richter. Denn er hätte nach den ausgesprochenen Abmahnungen dafür Sorge tragen müssen, dass die Hotspots künftig mit einem Passwort vor weiteren Urheberrechtsverletzungen durch Dritte geschützt sind.
Autorin: Daniela Glaab
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