LG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.2015, Az.: 12 O 211/14
Die Beweislast für das Innehaben von Nutzungsrechten liegt beim Verwender des urheberrechtlich geschützten Bildes. Irrtümer bezüglich des Nutzungsumfangs sind unerheblich, da im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzulegen gilt.
Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 03.06.2015 (Az.: 12 O 211/14) hervor.
Im zugrunde liegenden Fall ging die Rechteinhaberin gegen die Verwendung eines Bildes auf der Internetpräsenz der Beklagten vor.
LG Düsseldorf: Beklagte hat Nutzungsrechte nachzuweisen
Dabei war unter den Parteien strittig, inwiefern der Beklagten Nutzungsrechte an dem Bild eingeräumt worden waren. Während die Beklagte vortrug umfassende Nutzungsrechte von der Klägerin entgeltlich erworben zu haben, trug die Klägerin vor, dass der Beklagten keine Online-Nutzungsrechte zustünden.
Grundsätzlich obliegt dabei die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten. Diese hat Nachweis über Tatsachen zu erbringen, auf die sie sich beruft. Mangels ausreichenden Vortrags konnte die Beklagte dem Gericht nicht nachweisen, dass ihr entsprechende Nutzungsrechte an dem Bild zugestanden haben.
LG Düsseldorf: Rechtsirrtümer ohne Einfluss
Diesbezüglich konnte auch der Einwand, die Beklagte treffe hier kein Verschulden, weil sie von diesem Umstand keine Kenntnis hatte, nichts ändern. Im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht werden ebenso wie im Wettbewerbsrecht an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Rechtsirrtümer schließen nur dann ein Verschulden aus, wenn der sich Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung der Gerichte nicht zu rechnen brauchte.
Sollte sich in Zweifelsfällen noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet haben, kann nur durch eine strenge Sorgfaltsanwendung verhindert werden, dass das Risiko dem Verletzten zugeschoben wird (vgl. BGH, GRUR 1998, 568, 569 – Beatles-Doppel-CD). Weiterhin kann von einem Unternehmer wie im zugrunde liegenden Fall verlangt werden, sich Kenntnis von den für seinen Tätigkeitsbereich einschlägigen Bestimmungen zu verschaffen und im Zweifelsfrei sachkundigen Rechtsrat einzuholen.
Autor: Anton Peter
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