Preisvergleichsportale müssen auf Anzeige ausschließlich provisionspflichtiger Anbieter hinweisen
BGH, Urteil v. 27.04.2017, Az.: I ZR 55/16
Sofern ein Preisvergleichsportal bei einem Vergleich nur diejenigen Anbieter auflistet, die sich zur Provisionszahlung an das Portal verpflichten, müssen die Portalnutzer darauf hingewiesen werden.
Dies geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2017 (Az.: I ZR 55/16) hervor.
Sachverhalt
In einem Preisvergleichsportal für Bestattungsleistungen wurde der Interessent zunächst aufgefordert, die gewünschten Leistungen einzugeben. Anschließend wurden ihm Angebote verschiedener Bestatter aufgelistet, aus denen der Interessent drei Angebote auswählen konnte. Jedoch wurden im Vergleich nur diejenigen Anbieter berücksichtigt, die sich im Falle eines Vertragsschlusses dazu verpflichteten, eine Provision an das Preisvergleichsportal zu zahlen. Einen expliziten Hinweis bezüglich dieser Provisionsvereinbarung gab es für die Portalnutzer nicht. Lediglich im Geschäftskundenbereich der Internetseite wurde darauf hingewiesen. Ein Verein, der die Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder verfolgt, sah hierin ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und verklagte die Betreiberin der Seite sowie ihren Geschäftsführer.
Information über Provisionsvereinbarung = erhebliches Interesse des Verbrauchers?
Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer eine wesentliche Information vorenthält, die für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht darstellt. Laut BGH sei die Information darüber, dass im Preisvergleich lediglich Anbieter aufgelistet werden, die eine Provisionsvereinbarung mit den Beklagten haben, für den Interessenten wesentlich.
Denn der Verbraucher nutzt das Preisvergleichsportal gerade deshalb um einen schnellen und umfassenden Überblick über Anbieter zu einem bestimmten Produkt und deren Preise zu bekommen. Er geht hierbei nicht automatisch davon aus, dass nur Anbieter mit entsprechender Provisionsvereinbarung einbezogen werden. Daher ist die Information auch von wesentlichem Interesse, weil gerade nicht seiner Erwartung eines umfassenden Überblicks über das gesamte Marktumfeld im Internet entsprochen wird.
Außerdem muss die Information auch so erteilt werden, dass der Verbraucher sie zur Kenntnis nehmen kann. Der bloße Hinweis auf der Geschäftskundenseite des Internetportals reicht allerdings nicht aus.
Autorin: Daniela Glaab
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