Haftung für wettbewerbswidrige Aussagen auf verlinkter Website

OLG Köln, Urt. v. 19.02.2014, Az. 6 U 49/13

Man haftet nicht für irreführende Angaben einer Website, wenn man einen Link zu deren Startseite setzt, sofern man sich durch die Verlinkung die fremden Inhalte nicht derart zu eigen macht, dass sie als eigene Werbeaussagen sein sollen.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 19.02.2014 (Az.: 6 U 49/13) hervor.
Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass der Beklagte (Arzt) von seiner Website auf die Startseite eines Forschungsverbands verlinkte und dieser nach Ansicht des Klägers (Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen) wettbewerbswidrige Aussagen enthielt. Der Verein mahnte den Arzt ab, dieser entfernte daraufhin den Link; weigerte sich jedoch eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und der Verein verklagte ihn. Nachdem der Arzt vor dem Landgericht verlor, ging er in Berufung und erhielt vor dem Oberlandesgericht Recht.

OLG: Keine Haftung für wettbewerbswidrige Aussagen auf der verlinkten Website

Während das Landgericht dem Verein einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG zusprach, hob das Oberlandesgericht die Entscheidung auf.

Grund dafür: Der Arzt mache sich durch das Setzen eines Links (unterhalb des Textes einer von ihm angebotenen Behandlung und zur weiteren Information) die Aussagen auf der Website des Forschungsverbandes nicht derart zu eigen, dass er sich mit den dort getroffenen Aussagen identifiziere. Der Link solle lediglich als abschließender Hinweis auf weiterführende Literatur angesehen werden.

Autor: Anton Peter

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