Marketplace-Verkäufer: Haftung für Produktfotos
OLG München, Urt. v. 10.03.2016, Az.: 29 U 4077/15
Es besteht keine Haftung für Marketplace-Verkäufer bezüglich urheberrechtswidriger Amazon-Produktbilder, sofern sich die Verkäufer an bereits bestehende Amazon-Angebote anhängen.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 10.03.2016 (Az.: 29 U 4077/15) hervor.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall mussten die Richter klären, inwiefern Marketplace-Verkäufer für urheberrechtswidrige Amazon-Bilder haften, wenn sie die Angebote nicht selbst erstellt haben, sondern sich nur dem bereits bestehenden Angebot angehängt haben.
OLG lehnt Haftung der Marketplace-Händler ab
Nach Ansicht des Gerichts komme es hier nicht darauf an, ob der Beklagte sich die streitgegenständlichen Lichtbilder zu Eigen gemacht hat. Grund dafür ist, dass der Tatbestand einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung allein durch die Vornahme der Nutzungshandlung erfüllt wird, welche der Beklagte mangels Einflusses auf die öffentliche Zugänglichmachung nicht vorgenommen hat. Aus diesem Grund konnte sich die Klägerin auch nicht erfolgreich auf die Entscheidung des OLG Köln vom 24.04.2015 (GRUR-RR 2015, 387) berufen, in der es nicht um eine urheberechtlich relevante Nutzungshandlung ging, sondern um einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch für den Fall, dass ein Verkäufer sich an ein bereits bestehendes Angebot anhängt und sich die bereits eingepflegten wettbewerbswidrigen Angaben zu eigen macht.
Amazon haftet für Urheberrechtsverstöße seiner Marketplace-Verkäufer
Dies ändert jedoch nichts an der Haftung Amazons für die Verwendung urheberrechtswidriger Bilder seitens seiner Marketplace-Verkäufer. Dazu hat bereits das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 26.01.2016 (Az.: 16 O 103/14) entschieden, dass Amazon dafür haften muss.
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