Grundpreisangabe für Kaffeekapseln


LG Düsseldorf, Urt. v. 09.09.2015, Az.: 12 O 465/14

Im Verkauf von Kaffeekapseln (Kaffeepads) ist die Angabe eines Grundpreises (Preis je Mengeneinheit einschließlich Umsatzsteuer oder sonstiger Preisbestandteile, welcher umgerechnet für 100g zu zahlen ist) zwingend notwendig. Erfolgt keine Angabe verstößt dies gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO).

Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 09.September.2015 (Az.: 12 O 465/14) hervor.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall bewarb der beklagte Händler die Kaffeekapseln mit „16 Kapseln für 2,79“. Dabei gab er keinen Grundpreis an. Dies hielt die Klägerin (Verein zum Schutz des Wettbewerbs) für wettbewerbswidrig und mahnte den Beklagten ab. Kurze Zeit später warb der Beklagte für Teekapseln ohne einen Grundpreis anzugeben, da nach Beklagtenansicht es sich bei Kapseln nicht um Produkte handelt, welche regelmäßig unter Gewichtsangaben angeboten werden.

Grundpreis für Kapseln erforderlich

Das Gericht folgte hier der Ansicht der Klägerin und sprach ihr einen Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 PAngV zu, da der Beklagte durch seine Angabe gegen die Preisangabenverordnung verstößt.

Grundsätzlich müssen nach dieser Grundpreise angegeben werden, damit der Verbraucher Preise besser vergleichen kann. Ausnahmen davon erfolgen bei solchen Produkten, bei denen die Angabe aufgrund der Beschaffenheit oder Zweckbestimmung nicht sinnvoll oder geeignet ist. Hier stellte das Gericht fest, dass die Angabe des Grundpreises von Kaffee- und Teekapseln sinnvoll ist und dem Verbraucher bessere Vergleichsmöglichkeiten bietet.

Zwar werden Kapseln hier unter Angabe der Stückzahl verkauft, im Vergleich zum normal abgepackten Kaffeepulver, welches ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises kennt, wird die Stückzahlangabe dem Vergleichsbedürfnis der Verbraucher nicht gerecht und hätte den Preis pro 100g erfordert.

Autor: Anton Peter

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