Twitter darf den Account von Nutzern nicht sperren, wenn diese rechtmäßige Äußerungen veröffentlichen –
dies entschied das LG Dresden in seinem Urteil vom 12. November 2019, Az.: 1a O 1056/19 EV.
Sachverhalt
Geklagt hatte ein Mann, der als Kandidat bei der sächsischen Landtagswahl angetreten war, gegen die Sperrung seines Accounts beim sozialen Netzwerk Twitter. Der Account war wegen der scherzhaften Aufforderung an AfD-Wähler, ihre Stimme bei der Wahl ungültig zu machen, gesperrt worden. Der Account hatte etwa 1.500 Follower gehabt. Nachdem Twitter sich weigerte seinen Account zu entsperren hatte er einen alten Account mit etwa 400 Followern wieder aktiviert. Der Mann hatte eine Einstweilige Verfügung erwirkt, die Twitter verpflichtete, den gesperrten Account wieder freizuschalten. Twitter ging gegen diese Verfügung vor. Das Netzwerk war der Auffassung die Äußerungen verstießen gegen seine Richtlinien und der Mann müsse diese lediglich löschen, damit sein Account wieder entsperrt würde. Zudem bestehe ja ein Zweitaccount, den der Mann nutzen könne.
Rechtmäßige Aussagen müssen von Twitter akzeptiert werden.
Das Gericht war der Auffassung, dass die Aufforderung des Kandidaten deutlich als Scherz zu erkennen war. Zudem gehörten AfD-Wähler aufgrund ihrer anderen politischen Interessen wohl nicht zu den tatsächlichen Adressaten des Posts und würden sie aufgrund ihrer Interessen auch nicht unbedingt zu sehen bekommen. Das Gericht entschied, dass der Mann im Rahmen des rechtlich zulässigen gehandelt hatte und Twitter ihn daher nicht zwingen könne, den Post zu löschen. Auch die Existenz eines (vertragswidrigen) Zweitaccounts könne aufgrund der wesentlich geringeren Anzahl an Followern keinen angemessenen Ersatz darstellen. Die Verfügung, die Twitter zu Freischaltung des Accounts verpflichtete, wurde aufrechterhalten.
Autorin: Marie Hallung