LG Hamburg, Urt. v. 07.11.2014 (Az.: 324 O 660/12)
Wird in einem Snippet ein rechtswidriger Inhalt angezeigt, haftet der Suchmaschinenbetreiber ab Kenntniserlangung.
Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 07.11.2014 (Az.: 324 O 660 /12) hervor.
Im zugrunde liegenden Fall ging der Kläger gegen persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen vor, welche Google in den Snippets anzeigte.
Unterlassungsanspruch und Prüfungspflicht
Das Gericht sprach dem Kläger einen Unterlassungsanspruch gegen die Anzeige der betreffenden Snippets und die Verlinkung zu den Beiträgen zu. Darüber hinaus kam es zu dem Entschluss, dass der Suchmaschinenbetreiber Google der ihm obliegenden Prüfpflicht nach den erforderlichen und ausreichenden Hinweisen durch den Kläger nicht nachkam und weitere Rechtsverletzungen nicht verhinderte.
Autor: Anton Peter
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