AG Nürnberg; Urt. v. 28.10.2015; Az.: 32 C 4607/15
Handelt es sich um ein Foto eines gemeinfreien Werkes, gilt der Lichtbildschutz des Urhebers nicht.
Dies geht aus der Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg vom 28.10.2015 (Az.: 32 C 4607/15) hervor.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall hat der Beklagte ein vom Museum angefertigtes Foto eines Gemäldes (Abbildung Richard Wagners von Cäsar Willich aus dem Jahr 1862) verwendet. Das Museum sah darin eine Verletzung seines urheberrechtlichen Lichtbildschutzes und klagte dagegen.
Umgehung der Gemeinfreiheit
Grundsätzlich gilt, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk nach 70 Jahren gemeinfrei wird. D.h. jeder kann es ab diesem Zeitpunkt frei verwenden.
Hier umgehe die Klägerin jedoch zu Unrecht diese gesetzliche Wertung, indem sie ein eigenes Lichtbild anfertigen lassen hat und dadurch ein neues Schutzrecht begründet – so das Gericht.
Autor: Anton Peter
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