Für die über eBay geschlossenen Verträge haftet grundsätzlich der Account-Inhaber

OLG Celle, Urteil vom 9. Juli 2014 – 4 U 24/14

Über die Internetplattform eBay wurde eine Lackierkabine zum Kauf angeboten. In dem Angebot hieß es wörtlich: „Lackierkabine ist von Bekannten, hat er vor drei Monate selbst gekauft, wegen Platzmangel muss die leider wieder verkaufen.“

Accountinhaber ist als Verkäufer anzusehen

Das Oberlandesgericht Celle hatte als Berufungsinstanz nun darüber zu entscheiden, von wem der Käufer die Lackieranlage heraus verlangen kann; wer also als Verkäufer zur Vertragserfüllung heranzuziehen sei. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Dritter über das Mitgliedskonto der Beklagten zu 1) das Angebot bei eBay eingestellt.

Der Inhaber eines Mitgliedskontos muss für die über seinen Account geschlossenen Verträge haften, so die Richter. Aus Sicht des Käufers sei die Beklagte zu 1) Urheberin des Verkaufsangebots.

Duldungsvollmacht für Vertragsschlüsse

Da die Beklagte zu 1) ihre Zugangsdaten einem Dritten offen gelegt hatte und sie auch von der Nutzung des eBay-Accounts durch diesen wusste, habe sie nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht für die über ihren Account abgegebenen Erklärungen einzustehen. Denn die Tatsache, dass der Verkauf über den eBay-Account der Beklagten zu 1) getätigt wurde, erwecke bei dem Geschäftspartner den Anschein, der Account-Inhaber werde Vertragspartner und ein etwaig unter fremden Namen Handelnder vertrete diesen lediglich und sei daher zu den vorgenommenen Erklärungen bevollmächtigt.

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