OLG Celle, Urt. v. 28.09.1979, Az.: 13 U 86/79
Es besteht kein Unterlassungsanspruch dagegen, wenn ein Nachbar den Balkon vom Treppenhaus aus fotografiert.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 28.09.1979 hervor.
Keine Besitzstörung / Persönlichkeitsrechtsverletzung
Das Oberlandesgericht entschied, dass kein Anspruch auf Unterlassung bestehe. Für eine Besitzstörung im Sinne von §§ 858, 862 BGB fehle es an einer körperlichen bzw. psychischen Einwirkung. In Bezug auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts führte es aus, dass hierbei das Persönlichkeitsrecht des Mieters nicht beeinträchtigt werde.
Autor: Anton Peter
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