Kein Spam durch Firmen-Logo im Footer einer E-Mail
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 02.10.2017, Az.: 29 C 1860/17 (81)
Die bloße Verwendung eines Firmen-Logos im Footer einer E-Mail stellt noch keine unzulässige Werbehandlung dar.
Dies geht aus der Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 02.10.2017 (Az.: 29 C 1860/17 (81)) hervor.
Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall erhielt die Klägerin von der Beklagten eine E-Mail. Im Footer (Fußzeile) der E-Mail befand sich dabei das Firmen-Logo der Beklagten. Zudem war das Logo mit einer Verlinkung hinterlegt, wodurch man auf die Webseite der Beklagten weitergeleitet wurde. Die Klägerin sah hierin eine unzulässige Werbehandlung und klagte auf deshalb auf Unterlassung.
Firmen-Logo mit Verlinkung im Footer stellt noch keine Werbehandlung dar
Unzulässige Werbehandlungen sind gemäß § 8 UWG zu unterlassen. Damit das auch auf die Maßnahme der Beklagten zutrifft, müsste es sich jedenfalls um eine unzulässige Werbehandlung handeln. Nach Ansicht der Klägerin sei dies gegeben. Doch die Frankfurter Richter sahen dies anders.
Die Richter führten hierzu aus, dass Werbung alle Maßnahmen eines Unternehmens sind, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Stellt der Werbende Kontakt zu einem bestimmten Adressaten her – beispielsweise durch persönliche Ansprache, Briefe, Telefon, Fax oder auch E-Mail – liegt eine Direktwerbung vor.
Zwar hatte die Beklagte die Klägerin via E-Mail direkt angesprochen, jedoch ohne werbenden Inhalt, entschied das Gericht. Laut den Richtern ist die bloße Verwendung des Firmen-Logos in der E-Mail nicht unmittelbar darauf gerichtet, den Absatz der Produkte bzw. Dienstleistungen zu fördern. Vor allem bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Logo und konkret angebotenen Waren oder Dienstleistungen.
Auch die Tatsache, dass sich unsichtbar hinter dem Logo eine Verlinkung auf die Webseite der Beklagten verbirgt, ändert nach Ansicht der Richter nichts daran. Schließlich muss der Adressat den Link nicht anklicken.
Autorin: Daniela Glaab
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