Filesharing: Eltern haften für ihre Kinder


OLG München, Urt. v. 14.01.2016, Az.: 29 U 2593/15

Erfüllt der Internet-Anschlussinhaber seine sekundäre Darlegungslast in Bezug auf den Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung wie illegales Filesharing nicht, dann tritt die Vermutungswirkung in Kraft und er wird als Täter für die Verletzung herangezogen.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 14.01.2016 (Az.: 29 U 2593/15) hervor.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall ging die Klägerin gegen die Eltern vor, über deren Internetanschluss ein Musikalbum illegal gedownloadet wurde. Diese weigerten sich die Forderung der Tonträgerherstellerin und Rechteinhaberin zu bezahlen und argumentierten damit, dass sie drei Kinder hätten, welche den gemeinsamen Internetzugang ebenfalls benutzen.

Die Kinder der Eheleute wohnten zu dem Zeitpunkt ebenfalls in dem Haus der Beklagten, hatten alle einen eigenen PC und nutzten den gemeinsamen Router um ins Internet zu gelangen. Besonderheit hier war, dass die Eheleute wussten, welches Kind das betroffene Album heruntergeladen hat, weigerten sich jedoch es zu benennen.

Täterschafts-Vermutung zu Lasten der Eltern

Nachdem das Landgericht München die Eltern bereits zur Zahlung verurteilt hat, bestätigt nun auch das Oberlandesgericht München diese Entscheidung und zieht sie als Täter für die Urheberrechtsverletzung gem. § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG heran.

Grund dafür ist, dass im Zweifelsfall die Täterschaft zulasten aller Anschlussmitinhaber gilt. D.h. betreiben die Eltern zusammen einen Internetanschluss, von dem aus eine Urheberrechtsverletzung begangen wird und haben darüber hinaus noch weitere Personen Zugriff auf den Anschluss, dann gilt im Zweifel der Anschlussinhaber als Täter. Diese Vermutung kann nicht allein dadurch widerlegt werden, dass man auf die anderen Anschlussmitinhaber verweist. Es ist vielmehr notwendig ernsthafte Umstände darzulegen, die von einer Vermutung der Täterschaft abbringen.

Werden solche dem Gericht dargelegt, dann muss der Anspruchsteller (Kläger) Nachweise erbringen, dass die Beklagten tatsächlich als Täter in Frage kommen.

Für die Erfüllung der sogenannten sekundären Darlegungslast der Beklagten reicht es jedoch nicht aus, die Vorwürfe pauschal abzustreiten, sondern erfordert detaillierte Angaben.

Dies wäre hier zum Beispiel die Benennung desjenigen Kindes gewesen, welches die Urheberrechtsverletzung begangen hat.

Dadurch haben die Eltern ihre sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt und wurden als Täter herangezogen. Die Kinder beriefen sich im Prozess jeweils auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

Das Oberlandesgericht lies die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Autor: Anton Peter

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