Fehlt das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne auf einem Elektro- oder Elektronikgerät, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar –
dies entschied das OLG Frankfurt a. M. im Urteil v. 25.07.2019, Az. 6 U 51/19.
Sachverhalt
Die Parteien sind Händler von Leuchten und Leuchtmitteln. Die Antragstellerin führte bei der Antragsgegnerin Testkäufe durch, wodurch sich herausstellte, dass sich auf den erworbenen Produkten kein Symbol der durchgestrichenen Mülltonne befand. Das erstinstanzliche Gericht verneinte einen Wettbewerbsverstoß, da nach dessen Ansicht § 9 Abs. 2 ElektroG keine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG darstellen würde. Die Antragstellerin legte daraufhin die Berufung ein.
Eine Vorschrift ist eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG, wenn sie den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer bezweckt (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2015, 308 – Bio-Zertifizierung).
Das OLG Frankfurt a. M. sieht, anders als das erstinstanzliche Gericht, in der Regelung des § 9 Abs. 2 ElektroG eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG. Aus Sicht des Gerichts würde für die Annahme einer Marktverhaltensregelung sprechen, dass die Vorschrift mittelbar durchaus dem Verbraucherschutz dienen würde. Der Verbraucher könne anhand des Symbols bereits beim Kauf erkennen, dass er das Produkt nicht im Hausmüll entsorgen kann. Auf Seiten des Verbrauchers würde auch ein Interesse an der Information bestehen, weil ihm vor Augen geführt würde, dass er einen anderen Versorgungsweg wählen muss. Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 ElektroG würde damit ein produktbezogenes Gebot regeln. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die, den Gesetzeszweck umschreibende, Bestimmung des § 1 ElektroG um den S. 3 „Um diese abfallwirtschaftlichen Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln“ ergänzt. Damit hätte der Gesetzgeber, den für die Anwendbarkeit des Rechtsbruchtatbestands notwendigen Schutzzweck begründet. Auch sei nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ElektroG das Gesetz auf „Lampen“ ausdrücklich anwendbar. Der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 2 S. 2 ElektroG, nach dem das Symbol statt auf dem Gerät selbst auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein aufgedruckt werden kann, würde auch nicht vorliegen, da das Symbol problemlos am Boden der Lampe angebracht hätte werden können. Der Verstoß des § 9 Abs. 2 ElektroG sei auch spürbar i.S.d. § 3a UWG, da es nicht auszuschließen sei, dass das fehlende Symbol geeignet ist, die Kaufentscheidung von Verbrauchern zu beeinflussen. Die Antragstellerin hat damit gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung aus den §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 9 Abs. 2 ElektroG.
Autorin: Isabelle Haaf