LG Leipzig, Beschluss v. 06.10.2014, Az.: 05 O 2484/14
Wird bei Facebook für ein Produkt Werbung gemacht und ein konkreter Preis genannt, dann muss dieser auch im Online-Shop zu dem angebotenen Preis zu finden sein.
Wettbewerbsverstoß durch Facebook Werbung
Im Zugrunde liegenden Fall ging die Antragstellerin gegen die Facebook Werbung des Antragsgegners vor, bei denen er auf Facebook Artikel mit Preisen bewarb, die in seinem Online-Shop so nicht zu finden waren.
Das Gericht bejahte sowohl einen Wettbewerbsverstoß aufgrund Irreführung, als auch die Verantwortung des Geschäftsführers, der ausweislich der Angaben im Handelsregister einziger Geschäftsführer war und für eigenes täterschaftliches Handeln als Organ verantwortlich ist.
Autor: Anton Peter
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