Voreinstellungen im Privatsphäre-Bereich genügen nicht einer Einwilligung
LG Berlin, Urteil v. 16.01.2018, Az.: 16 O 341/15
Die Voreinstellungen im Privatsphäre-Bereich von Facebook genügen nicht einer informierten Einwilligung der Nutzer und verstoßen daher gegen deutsches Datenschutzrecht.
Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 16.01.2018 (Az.: 16 O 341/15) hervor.
Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall hatte Facebook im Bereich der Privatsphäre bestimmte Voreinstellungen vorgenommen. Vom Nutzer ist jedoch eine hinreichend informierte Einwilligung in bestimmte Bereiche erforderlich. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen befand die gewählten Voreinstellungen durch Facebook allerdings für datenschutzunfreundlich und bemängelte, dass Facebook seine Nutzer bei einer Registrierung nicht ausreichend informiert.
Kritische Voreinstellungen sind keine ausdrückliche Zustimmung
Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nur mit einer Zustimmung des Betroffenen erhoben und verwendet werden. Der Betroffene muss seine Zustimmung dabei ganz bewusst treffen können. Hierfür ist es nötig, dass er von demjenigen, der die Daten erheben möchte, über die Art, den Umfang und den Zweck der Datenerhebung und -nutzung klar und verständlich informiert wird.
Bei Facebook war es aber so, dass in der App für Handys bereits ein Ortungsdienst aktiviert war, worüber der Chat-Partner den eigenen Standort verraten bekommen hatte. Außerdem war in den Privatsphäre-Einstellungen über ein Häkchen voreingestellt, dass Suchmaschinen einen Link zur Chronik des Betroffenen erhalten. Hierdurch kann jemand, der den Namen des Betroffenen in die Suchmaschine eingibt, schnell und einfach dessen Facebook-Profil finden.
Die Berliner Richter entschieden, dass die Voreinstellungen unwirksam sind. Vor allem ist laut den Richtern nicht sichergestellt, dass der Betroffene die Vorteinstellung überhaupt zur Kenntnis nimmt.
„Facebook ist kostenlos“ = zulässige Werbung
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete außerdem, dass Facebook nicht kostenlos ist. Zwar müssen die Nutzer kein Geld zahlen, allerdings liefern sie dem Konzern ihre Daten, die Facebook wiederum viel Geld einbringen.
Das Gericht stellte diesbezüglich jedoch klar, dass immaterielle Gegenleistungen keine „Kosten“ sind, weshalb Facebook weiterhin damit werben darf, dass es kostenlos ist.
Autorin: Daniela Glaab
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