Facebook muss einen ursprünglich gelöschten Post wiederherstellen, da Grenze zur Hassrede noch nicht überschritten ist –
dies entschied das OLG Oldenburg im Urteil v. 01.07.2019, Az. 13 W 16/19.
Sachverhalt
Ein Facebook-Nutzer klagte gegen Facebook, nachdem eine Kritik des Nutzers gelöscht wurde, in dieser er ein Mitglied des Zentralrats der Muslime kritisiert und als feige bezeichnet hatte. Facebook war der Ansicht, dass die Kritik unwahr und beleidigend war und dass es sich um eine „Hassrede“ handelte.
Kritik stellt zulässige Meinungsäußerung dar.
Das OLG Oldenburg ist der Ansicht, dass weder die Darstellung richtiger Tatsachen noch die Bewertung einer Handlung als feige rechtswidrig sind. Die Bewertung würde eine zulässige Meinungsäußerung darstellen und Facebook müsse, auch bei Anwendung seiner Geschäftsbedingungen, im Einzelfall, das Persönlichkeitsrecht einer Person mit dem Schutz der Meinungsfreiheit einer anderen Person, abwägen. Nach dem Netzwerkdursuchungsgesetz und nach den Geschäftsbedingungen von Facebook sind rechtswidrige Kommentare und die dazugehörigen „Hassreden“ verboten und müssen gelöscht werden.
Autorin: Isabelle Haaf