EuGH zum Einbetten fremder Inhalte

EuGH, v. 21.10.2014, Az. C-348/13

Begeht man einen Urheberrechtsverstoß, wenn man fremde Inhalte wie YouTube-Videos, Twitter- oder Facebook-Beiträge „teilt“?
Mit dieser grundlegenden Frage hatte sich nun der Europäische Gerichtshof auseinanderzusetzen.

Kein Urheberrechtsverstoß durch Embedding

Das Einbetten von YouTube-Videos oder Beiträgen von Twitter oder Facebook wird auch als „Embedding“ bzw. „Framing“ bezeichnet. Dabei handelt es um das Einbinden fremder Inhalte auf seiner eigenen Internetpräsenz, wobei die Inhalte jedoch nicht kopiert, sondern verlinkt werden. Besonderheit und Unterschied zu herkömmlichen Links ist dabei, dass der fremde Inhalt auf der eigenen Interpräsenz dargestellt wird und nicht lediglich auf die fremde Seite führt.
Der Europäische Gerichtshof beschloss diesbezüglich, dass es sich dabei nicht um die Verletzung von Urheberrechten handele. Solange durch die eingebetteten Inhalte kein neues Publikum angesprochen und keine anderen technischen Mittel zur Wiedergabe eingesetzt werden würden, handele es sich nämlich nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie zur Informationsgesellschaft
Das Gericht folgte mit seinem Beschluss den Grundsätzen der Svensson-Entscheidung (kurz: Hyperlinks dürfen ohne Einwilligung auf geschützte Inhalte verweisen) und schafft Rechtssicherheit für Internet-Nutzer, wenn es darum geht Inhalte zu „teilen“.

Autor: Anton Peter

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