EUGH SCHRÄNKT WEITERVERKAUF VON E-BOOKS EIN


Wer ein „gebrauchtes“ E-Book verkaufen will, muss dafür die Erlaubnis des Urhebers einholen –

dies entschied der EuGH in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019, Az.: C-263/18.

Sachverhalt

Der EuGH hatte über eine Rechtsfrage aus den Niederlanden zu entscheiden. Dort wurde ein Internetleseclub gegründet auf dessen Webseite einmal gekaufte E-Books anderen Clubmitgliedern zugänglich gemacht und zum Download angeboten wurden. Dagegen gingen zwei Verbände, die die Interessen niederländischer Verleger vertreten, vor und verlangten gerichtlich eine Untersagung dieses Geschäftsmodells. Die Verbände führten an, dass diese Art der Verbreitung eine unbefugte öffentliche Wiedergabe sei und damit die Rechte der Urheber und Verlage an den Büchern verletze. Der EuGH hatte zu entscheiden, ob der Weiterverkauft als „Verbreitung an die Öffentlichkeit“ oder „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft aus dem Jahr 2001 einzustufen ist.

Der EuGH stufte den Weiterverkauf als „öffentliche Wiedergabe“ ein.

Diese Entscheidung wurde vom Gerichtshof unter anderem auf die der Richtlinie zugrundeliegenden Materialien gestützt. Der Unionsgesetzgeber habe sich für ein Recht zur Weiterverbreitung bereits erworbener Bücher auf körperliche und nicht auf digitale Bücher bezogen. Der Weiterverkauf von gebrauchten E-Books sei nicht mit Second-Hand-Büchern vergleichbar, da diese sich nicht abnutzen, sondern als perfekte Kopien mit neuen E-Books gleichwertig sind. Somit muss für einen Weiterverkauf von E-Books immer die Erlaubnis des Rechteinhabers eingeholt werden. Über die genaue Anwendung dieser Entscheidung des EuGHs auf den konkreten Fall des Leseclubs hat das zuständige niederländische Gericht zu entscheiden.

Autorin: Marie Hallung

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