Die Anbringung des EU-Bio-Logos auf Produkten, die von Tieren stammen, die Gegenstand einer rituellen Schlachtung ohne vorherige Betäubung waren, entspricht nicht den Vorschiften des Unionsrechts –
dies entschied der EuGH im Urteil v. 26.02.2019, Az. C-497/17.
Sachverhalt
In Frankreich wollte ein Hilfswerk für Schlachttiere die Anbringung des Bio-Logos auf als „halal“ zertifizierten Hacksteaks verbieten lassen. Halal-Fleisch stammt von Tieren, die ohne vorherige Betäubung mit einem Halsschnitt geschlachtet werden. Diese rituelle Schlachtmethode wird im Wege der Religionsfreiheit erlaubt. Das französische Verwaltungsgericht hatte daraufhin den EuGH um Hilfe bei der Auslegung und um eine Vorabentscheidung gebeten.
Die rituelle Schlachtung stellt im Vergleich mit der grundsätzlich vom Unionsrecht vorgeschriebenen Schlachtmethode unter vorheriger Betäubung kein gleichwertiges hohes Tierschutzniveau sicher.
Der EuGH führt in seiner Entscheidung aus, dass die EU-Bio-Verordnungen ein hohes Tierschutzniveau in allen Stadien der Produktion sicherstellen sollen. Eine Schlachtung ohne Betäubung erlaube es allerdings nicht, das Leiden der Tiere so gering wie möglich zu halten. Der EuGH wies diesbezüglich auf wissenschaftliche Studien hin, die gezeigt hätten, dass eine Betäubung erforderlich sei, um beim Tier eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit herbeizuführen, mit der sein Leiden erheblich verringert werden könne. Das Vertrauen der Verbraucher in als ökologisch/biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse bestehe auch darin, dass die Erzeugnisse unter Beachtung der höchsten Normen, u.a. im Bereich des Tierschutzes, erzeugt wurden.
Autorin: Isabelle Haaf