Am 26. November 2019 hat die Europäische Union die Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Personen die Verstöße gegen das Unionsrecht melden in ihrem Amtsblatt veröffentlicht, welche am 16. Dezember 2019 in Kraft tritt.
Die sogenannte „Whistleblower-Richtlinie“ soll Personen die Verstöße gegen Unionsrecht aus ihrem Arbeitsumfeld melden vor beruflichen Nachteilen schützen.
Der Schutz von Whistleblowern war bisher nicht unionsweit einheitlich geregelt.
Da Unions-Richtlinien nicht unmittelbar in den Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen, müssen diese die Regelungen noch in ihr nationales Recht integrieren. Die Richtlinie setzt Vorgaben für einen Mindestschutz, den die Mitgliedstaaten Whistleblowern gegenüber zu gewährleisten haben. Die Richtlinie verlangt diesen Schutz aber nur für Personen, die Verstöße gegen verschiedene Bereiche des Unionsrechts melden. Die Mitgliedstaaten sind jedoch berechtigt über das verlangte Schutzniveau hinauszugehen und auch Personen, die Verstöße gegen nationales Recht melden unter Schutz zu stellen.
Die Schaffung festgelegter Meldewege für Verstöße soll sowohl die Unternehmen als auch die Whistleblower schützen.
Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern werden verpflichtet Meldekanäle für Unionsrechtsverstöße zu schaffen, welche die Identität des Hinweisgebers schützen. Dies soll Firmen die Möglichkeit geben Verstöße intern zu beseitigen, bevor sich der Whistleblower an Behörden oder die Öffentlichkeit wendet. Die Nutzung dieser Kanäle ist jedoch nicht verpflichtend. Für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht haben die Mitgliedstaaten bis zum 17. Dezember 2021 Zeit.
Autorin: Marie Hallung