Endpreise beim Neuwagenkauf


Neuwagenkauf – Endpreis muss Überführungskosten enthalten

EuGH, Urt. v. 07.07.2016, Az.: C-476/14

Preise in der Werbung für einen Neuwagen müssen Überführungskosten enthalten.

Dies entschied nun der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 07.07.2016 (Az.: C-476/14).

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall hat Citroên Commerce eine Werbeanzeige für den Citroên C4 VTI 120 geschalten, die wie folgt lautete:

„z.B. Citroên C4 VTI 120 Exclusive: 21 800 [Euro]1“, „Maximaler Preisvorteil: 6 170 [Euro]1“. Mit der hochgestellten 1 wurde auf folgenden Text verwiesen: „Preis zuzüglich Überführung in Höhe von 790 [Euro]. Privatkundenangebot gültig für alle Citroên C4… bis Bestellung 10.04.2011…“. Ein vom Kunden zu entrichtender Gesamtpreis war in der Werbung nicht angegeben.

Nun hatte der Europäische Gerichtshof zu bewerten, ob die Werbung unter Berücksichtigung sämtlicher ihrer Merkmale aus Verbrauchersicht als ein für dieses Fahrzeug geltendes Angebot aufzufassen sei und alle Voraussetzungen für ein solches Angebot erfüllt sind.

EuGH bejaht Wettbewerbsverstoß

Nach eingehender Prüfung bestätigte der Europäische Gerichtshof eine Irreführung des Verbrauchers durch die Beklagte.

So sieht Art. 7 der Richtlinie 2005/29 vor, dass eine Geschäftspraxis als irreführend gilt, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte. Durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 03.07.2004 wurde diese Richtlinie in das deutsche Recht umgesetzt. So heißt es gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 der Preisangabenverordnung (PAngV), dass der Anbieter von Waren gegenüber Verbrauchern Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile angeben muss.

Hier handelt es sich den Überführungskosten für den Neuwagen um Teile des Endpreises, welcher hier nicht explizit genannt wird und die Werbung der Beklagten für den Verbraucher irreführend ist.

Autor: Anton Peter

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