EINSICHT IN DIE LOHNLISTE FÜR DEN BETRIEBSRAT VERSTÖSST NICHT GEGEN DIE DSGVO


Dem Betriebsrat dürfen keine anonymisierten Listen mit Bruttolöhnen und -gehältern vorgelegt werden –

dies entschied das LAG Mecklenburg-Vorpommern 3. Beschwerdekammer, Beschluss v. 15.05.2019, 3 TaBV 10/18.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin betreibt bundesweit Kliniken und Reha-Einrichtungen. Der Beschwerdegegner, ein Betriebsrat eines Klinikums der Beschwerdeführerin, bat um die Einsichtnahme in die Bruttoentgeltlisten. Dem kam die Beschwerdeführerin auch nach, allerdings legte sie nur anonymisierte Bruttoentgeltlisten zur Einsicht vor. Die Listen enthielten, außer den Namen und Vornamen der entsprechenden Beschäftigten, Angaben zur Dienstbezeichnung, Geschlecht, Alter, Grundgehalt, Zulagen und ständigen Bezügen. Der Beschwerdegegner berief sich auf § 80 Abs. 2 S. 1,1. Halbsatz BetrVG, der regelt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat. Das AG Rostock hat in seinem Beschluss vom 14.06.2018, 2 BV 2/18, entschieden, dass diese Listen auch Namen und Vornamen der Beschäftigten enthalten müssen. Gegen diesen Beschluss wurde die Beschwerde eingereicht.

Arbeitgeber sind nach § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat Einsicht in nicht anonymisierte Bruttoentgeltlisten zu gewähren.

Im Beschwerdeverfahren stimmte das LAG Mecklenburg-Vorpommern dem AG Rostock zu. Zwar würde § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG nach dem Wortlaut nicht im Detail vorgeben, wie die Einsichtsgewährung konkret zu erfolgen hat. Allerdings ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung, dass der Arbeitgeber grundsätzlich nicht berechtigt ist, lediglich Einsicht in anonymisierte Unterlagen zu gewähren. Die Vorschrift würde die Realisierung der dem Betriebsrat obliegenden Überwachungsfunktion dienen. Nach Ansicht des LAG könne dieser Zweck nur erfüllt werden, wenn jeweils die Zuordnung zu einem konkreten Beschäftigten möglich ist. Datenschutzrechtliche Belange würden dabei dem geltend gemachten nicht anonymisierten Einsichtsanspruch des Betriebsrates nicht entgegenstehen. Das LAG führt dazu aus, dass im Sinne der DSGVO eine Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO rechtmäßig ist, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, welcher der für die Datenverarbeitung Verantwortliche unterliegt. Nach Auffassung des LAG sei der Betriebsrat dabei Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Ziff. 7 DSGVO, da er über die Zwecke der von ihm wahrgenommenen Einsicht in die Bruttoentgeltlisten selbst entscheidet. Auch würden die Bestimmungen des Entgelttransparenzgesetzes dem verfolgten Anspruch des Betriebsrates nicht entgegenstehen, vgl. § 13 Abs. 6 EntgTranspG.

Autorin: Isabelle Haaf

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