AG Darmstadt, Urt. v. 25.06.2014, Az.: 303 C 243/13
Der eBay-Verkäufer kann bis zu 12 Stunden vor Auktionsende seinen bei eBay eingestellten Artikel anderweitig verkaufen und die Auktion abbrechen. Es kommt dabei zu keinem Vertragsschluss mit dem derzeit Höchstbietenden.
Dies geht aus der Entscheidung des Amtsgerichts Darmstadt vom 25.06.2014 hervor (Az. 303 C 243/13).
Im zugrunde liegenden Fall brach der Beklagte die eBay-Auktion 8 Tage vor Ablauf ab, da er den Artikel anderweitig verkaufte hatte. Der zu diesem Zeitpunkt Höchstbietende (Kläger) bestand jedoch darauf den Artikel zu seinem derzeitigen Gebot zu bekommen. Er vertrat die Auffassung, dass durch den vorzeitigen Auktionsabbruch der Kaufvertragsschluss vorverlagert wurde und der Beklagte ihm den Artikel übereignen bzw. Schadensersatz zahlen müsse.
AG Darmstadt: Kein Vertragsschluss durch vorzeitiges Beenden der Auktion
Das Gericht verneinte einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten. Nach Ansicht des Gerichts sei der Verkäufer bei eBay nicht uneingeschränkt an sein Angebot gebunden. Laut den AGBs von eBay wird er vielmehr dazu berechtigt seine Auktion bis zu 12 Stunden vor Ablauf problemlos beenden zu können. Es folgt damit nicht der Auffassung, dass diese Möglichkeit eine Willkür begründe (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 26.02.2014). Dadurch entstehende Unklarheiten könne man eher eBay als dem Verkäufer zur Last legen, so das Gericht.
Es führte weiterhin aus, dass der Verkäufer durch einen zwingenden Vertragsschluss beim Abbruch einer Auktion unverhältnismäßig sanktioniert werden würde. Geht man davon aus, dass erst gegen Ende der Auktion plötzlich die Gebote steigen, erhielte der beim Abbruch Höchstbietende den Artikel für einen äußerst niedrigen Preis (z.B. Startgebot von 1€). In einem solchen Fall sei der Bieter nicht schutzwürdig, da er unter Berücksichtigung der AGBs von eBay nicht erwarten könne, einen hochwertigen Artikel zu diesem Erstgebot zu erhalten.
Autor: Anton Peter
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