Durch die Drohung mit Veröffentlichung von Nacktbildern auf Facebook wird die Nötigungshandlung i.S.d. § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB verwirklicht –
dies entschied das OLG Hamm im Urteil v. 09.04.2019, Az. 3 RVs 10/19.
Sachverhalt
Der damals 27 Jahre alte Angeklagte drohte einer damaligen 16-Jährigen mit Veröffentlichung der von ihr in WhatsApp geschickten Nacktbilder u.a. auf Facebook, wenn diese sich nicht zu weiteren sexuellen Handlungen bereit erklären würde. Die Schülerin erstattete daraufhin Anzeige bei der Polizei. Erstinstanzlich wurde der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt. In der daraufhin eingelegten Berufung wurde dieses Urteil allerdings aufgehoben und er freigesprochen. Begründet wurde dies damit, dass der Angeklagte nach seiner Vorstellung der Tat noch nicht unmittelbar zur Verwirklichung einer sexuellen Nötigung angesetzt hatte.
Durch die Drohung wurde die sexuelle Selbstbestimmung als Schutzgut des §177 StGB der zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Schülerin gefährdet.
Nach Ansicht des OLG Hamm wurde der Angeklagte zu Unrecht freigesprochen. Nach der Rechtsprechung des BGH habe ein Täter die für den Versuchsbeginn maßgebliche Schwelle regelmäßig überschritten, wenn er bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands verwirklicht habe. Durch die Drohung mit der Veröffentlichung habe der Angeklagte eine Nötigungshandlung i.S.d. §177 Abs. 2 Nr. 5 StGB verwirklicht. Der Angeklagte hielt es zudem für möglich, dass die damalige Schülerin seinem Druck nachgeben würde. Es sei damit nicht erforderlich gewesen, dass die Schülerin den Angeklagten zu Hause aufgesucht hätte.
Autorin: Isabelle Haaf