BGH, Urt. v. 28.01.2016, Az.: I ZR 202/14
Apps können Werktitelschutz im Sinne von § 5 Abs. 3 Markengesetz (MarkenG) genießen, wenn sie hinreichend unterscheidungskräftig sind.
Dies geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.Januar.2016 (Az.: I ZR 202/14) hervor.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall ist die Klägerin die Betreiberin der Wetter-App „wetter.de“. Gleichzeitig handelt es sich bei der Bezeichnung „wetter.de“ um die Domainadresse. Sowohl über wetter.de, als auch über die App informiert die Klägerin ortsabhängig über die Wetterlage für diese Region. Die Beklagte ist ebenfalls Betreiberin einer Wetter-App unter den Namen „wetterDE“, „wetter.de“, „wetter-DE“ und Domaininhaberin von „wetter.at“ und „wetter-deutschland.com. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte an dem Domainnamen „wetter.de“ und ihrer Wetter-App. Sie forderte deshalb Unterlassung, Auskunft und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten und Feststellung einer Schadensersatzpflicht.
Nachdem die Klage bereits in den Vorinstanzen scheiterte, verlor die Klägerin nun auch vor dem Bundesgerichtshof.
Werktitelschutzfähigkeit erfordert Unterscheidungskraft
Grundsätzlich bestätigte der Bundesgerichtshof, dass sowohl Domain-Namen als auch App-Bezeichnungen titelschutzfähige Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG sind.
Damit der Werktitelschutz jedoch bereits mit der Benutzung des Namens oder der Bezeichnung in Kraft tritt, muss er eine originäre Kennzeichnungskraft aufweisen. Diese sprachen die Richter der Bezeichnung „wetter.de“ jedoch nicht zu. „Wetter“ sei nur beschreibend und daher freihaltebedürftig. Darüber hinaus diene der Zusatz „.de“ nur als Länderzuweisung und Abkürzung für Deutschland, so der BGH.
Werktitel durch Verkehrsdurchsetzung erst ab mind. 50%
Schließlich kam ein Werktitelschutz auch nicht kraft Verkehrsdurchsetzung in Betracht.
Dafür hätten mehr als 50% der angesprochenen Verkehrskreise unter „wetter.de“ die Bezeichnung für eine bestimmte Website mit Wetterinformationen verstehen müssen, was hier nicht durch die Klägerin nachgewiesen wurde.
Vorinstanzen:
LG Köln Urt. v. 10.Dezember.2013, Az.: 33 O 83/13
OLG Köln Urt. v. 5.September.2014, Az.: 6 U 205/13
Autor: Anton Peter
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