Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 18.09.2013, Az. 65/12, entschieden, dass die Verwendung des Begriffs „diplomiert“ in Bereichen, in denen der Verkehr mit den Begriffen Diplom oder Dipl. rechnet, keinen Hinweis auf eine solche Qualifikation enthält, sondern vielmehr dessen Fehlen vermutet wird.
Hintergrund der Entscheidung
Die Klägerin sowie die Beklagte zu 1, deren geschäftsführende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, stehen im pädagogischen Bereich im Wettbewerb. Die Klägerin ist der Auffassung, dass durch die Bezeichnung „Diplomierte Legasthenieund Dyskalkulie-Trainerin“ in gleicher Weise wie durch die Bezeichnung „Dipl. Legasthenieund Dyskalkulie-Trainerin“ dem entsprechenden Verkehr suggeriert wird, dass die Beklagte zu 2) einen entsprechenden akademischen Titel besitzt bzw. die Beklagte zu 1) so jemanden beschäftigt. Bezüglich des letzteren Begriffs hatte sich die Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet.
In erster Instanz wurden die Beklagten zur Zahlung von Vertragsstrafen sowie einen Teil der weiteren Abmahnkosten verurteilt. Mit einem Hinweisbeschluss hat das Berufungsgericht die Berufung abgelehnt, da es angenommen hat, dass es sich bei der Verwendung des Begriffs „Diplomierte Legasthenieund Dyskalkulie-Trainerin“ um eine irreführende Täuschung des Verkehrs handelt, da weder die Beklagte zu 2) noch ein anderer Angestellter der Beklagten zu 2) einen entsprechenden akademischen Titel nachweisen kann. Die Beklagte zu 2) hatte lediglich einen Fernkurs ohne Präsenzpflicht abgelegt, der nicht zu einem entsprechenden akademischen Titel geführt hat.
Keine irreführende Täuschung
Der Bundesgerichtshof jedoch hat sich dieser Rechtsauffassung nicht angeschlossen. Vielmehr sieht dieser gerade in der Verwendung des Adjektivs „diplomiert“, welches es im deutschen Sprachgebrauch nicht einmal gibt, gerade keinen Hinweis auf einen akademischen Titel, sondern vielmehr einen Hinweis darauf, dass ein solcher fehlt. Würde ein entsprechender akademischer Titel vorliegen, würde der Begriff Diplom oder Dipl. verwendet werden, wie es für den akademischen Titel üblich ist.
Verglichen hat dies der BGH auch mit der Bezeichnung „diplomierter Kosmetiker“ bei dem der Verkehr ganz klar davon ausgeht, dass diese Person lediglich einen Ausbildungsberuf erlernt und diesen mit der Abschlussprüfung erfolgreich beendet hat.
Der Berufungsbeschluss wurde daher insoweit aufgehoben und das landgerichtliche Urteil entsprechend abgeändert.
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