Digitaler Nachlass: Facebook-Account kann vererbt werden

LG Berlin, Urt. v. 17.12.2015, Az.: 20 O 172/15

Der Facebook-Account geht mit dem Tod des Kindes auf die Eltern über. Diesen darf der Zugang zu dem Account nicht verweigert werden.

Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 17.12.2015 (Az.: 20 O 172/15) hervor.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Mutter geklagt, deren Tochter aus bislang ungeklärten Gründen verstorben ist. Sie erhoffte sich durch den Facebook-Account Hinweise auf einen möglichen Suizid ihrer Tochter.

Eltern dürfen auf Facebook-Account zugreifen

Bedenken bezüglich Persönlichkeits- und Datenschutzrechten bestehen diesbezüglich nicht, so das Gericht. Als Sorgeberechtigte hatten die Eltern bereits zu Lebzeiten ihrer Tochter das Recht zu wissen, mit wem und über was ihre minderjährige Tochter schreibt – was nun nach dem Tod nicht anders sein dürfe.

Auch ein Verstoß gegen § 88 Abs. 3 TKG scheide aus, solange Facebook nicht die für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Grenze überschreite.

Facebook dagegen äußerte sich kritisch, werde jedoch eine Lösung finden, die sowohl der Familie hilft, als auch Rechte Dritter schützt.

Offen lässt die erste Entscheidung Deutschlands zur Vererbbarkeit eines Facebook-Accounts allerdings, ob Facebook auch den Erben eines Erwachsenen Zugriff gewähren muss.

Autor: Anton Peter

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