Die UWG-Novelle

Zweites Änderungsgesetz fürs UWG

Am 10.12.2015 ist das zweite Änderungsgesetz zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft getreten. Die Novelle beinhaltet lediglich klarstellende Anpassungen, die laut Gesetzesbegründung der Rechtssicherheit dienen sollen.

Deutschland versäumt korrekte Umsetzung

Diese neuerliche Änderung wurde aufgrund eines von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik durchgeführt: Im Jahre 2008 hatte der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG nicht korrekt umgesetzt. Durch die Reform sollte nun eine Rechtsangleichung sowie mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erzielt werden.

Dabei wurden inhaltlich nur wenige Punkte geändert, so dass von einer wesentlichen Novellierung des UWG nicht die Rede sein kann. Größtenteils handelt es sich um strukturelle Änderungen und um Anpassungen des Wortlautes, also eher um kosmetische Maßnahmen, die die Verständlichkeit der Normen verbessern sollten.

Tschüss § 3 UWG a.F. – Hallo § 3 a UWG n.F.

So wurde die ursprünglich im Auffangtatbestand des § 3 UWG a.F. normierte Spürbarkeitsklausel entfernt. Sie wurde in die neue Regelung des § 3 a UWG n.F. verschoben und ist nun Tatbestandsmerkmal des Rechtsbruches, der seinen Weg von § 4 Nr. 11 UWG a.F. in den eigenständigen § 3a UWG n.F. gefunden hat. Damit ist die Spürbarkeit, also die geschäftliche Relevanz einer Handlung künftig innerhalb der speziellen Unlauterkeitstatbestände zu berücksichtigen.

4 UWG vom Anwendungsbereich ausgeschlossen

Die gravierendste Neuerung hat die bisherige Regelung des § 4 UWG a.F. erfahren. Die als „schwarze Liste“ bekannte Aufzählung von Regelbeispielen einer unlauteren Handlung wurde völlig demontiert und in eine reine Schutzregelung für Mitbewerber umgeschrieben, die jedoch die bisherigen Tatbestände der § 4 Nr. 7 bis 10 UWG a.F. wortlautidentisch übernimmt. Der neue § 4 UWG fällt nun nicht mehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie, da er lediglich einen auf den Mitbewerberschutz beschränkten Unlauterkeitstatbestand darstellt und nicht dem Schutz des Verbrauchers vor unlauteren Geschäftspraktiken dient (Erwägungsgrund 6 RL 2005/29/EG).

Die insbesondere verbraucherschützenden Regelungen des § 4 Nr. 1 und 2 UWG a.F. gehen im neu geschaffenen § 4a UWG n.F. auf, durch den eine eigenständige Bestimmung zur Unlauterkeit von aggressiven geschäftlichen Handlungen geschaffen wurde. Hier geht es insbesondere um den Schutz vor der Ausnutzung von Drucksituationen und der Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit. Zu beachten ist, dass eine „Belästigung“ im Sinne des neuen § 4a UWG nicht gleichzusetzen ist mit der Art von „Belästigung“, vor der der (neue und alte) § 7 UWG schützt. Der Schutz vor aggressiven geschäftlichen Handlungen ist ein Schutz der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers. Er soll seine geschäftliche Entscheidung frei von möglicherweise beeinflussenden Belästigungen treffen können. Bei § 7 UWG geht es darum, dass der Verbraucher unabhängig von einer etwaigen geschäftlichen Entscheidung das Recht hat, in jeder Hinsicht in Frieden gelassen zu werden.

Das Verschleiern des Werbecharakters von geschäftlichen Handlungen, uneindeutige Bedingungen für die Inanspruchnahme von Preisnachlässen oder die Teilnahme an Gewinnspielen mit Werbecharakter, die ehemals in § 4 Nr. 3 bis 5 UWG a.F. als unlautere Handlungen qualifiziert waren, werden nun durch § 5 Abs. 1 und § 5a UWG n.F. als irreführende Handlungen benannt und sind somit weiterhin unlauter. Insoweit ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen.

Nr. 6 des § 4 UWG a.F. hingegen wurde ersatzlos gestrichen. In der Richtlinie 2005/29/EG ist kein allgemeines Verbot von Gewinnspielen, bei denen die Teilnahme vom Erwerb einer bestimmten Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistungen abhängt zu finden.  Deshalb hat der Europäische Gerichtshof schon im Jahr 2010 entschieden, dass ein pauschales Kopplungsverbot, bei dem die individuellen Umstände des Einzelfalls keine Berücksichtigung finden über die Regelungen der vollharmonisierenden Richtlinie hinausgeht und damit europarechtswidrig ist (Urteil vom 14.01. 2010 – Az. C 304/08). Somit konnte eine entsprechende Regelung auch keinen Weg in das neue UWG finden. Jedoch kann eine solche Koppelung natürlich immer noch dann als unlauter bewertet werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 4a oder § 5 UWG n.F. einer aggressiven oder irreführenden geschäftlichen Handlung erfüllt.

5 a UWG n.F. – Irreführung durch Unterlassen

Auch die Veränderungen bei § 5a UWG n.F. – Irreführung durch Unterlassen – wirken zunächst gravierender, als sie in ihren Wirkungen tatsächlich sind. Unlauter handelt danach, „wer dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“.

Es kommt also nun mehr explizit darauf an, dass der Verbraucher eine wesentliche Information auch tatsächlich benötigt. Nur weil eine „wesentliche“ Information vorenthalten wurde stellt dies also nicht per se eine unlautere Handlung dar, es ist stets eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen.

Auch die weiteren Änderungen in § 5a zielen darauf ab, dass nunmehr zu berücksichtigen ist, ob das Vorenthalten von Informationen oder das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls überhaupt nicht oder nicht auf diese Art und Weise getroffen hätte.

Abschließend ist also festzustellen, dass es aufgrund der Novelle kaum zu neuen rechtlichen Bewertungen hinsichtlich der Unlauterkeit einzelner geschäftlichen Handlungen kommen wird. Da es sich eher um eine systematische Neuordnung handelt, wird die bisher zum UWG entwickelte Rechtsprechung übertragen und weiterhin angewendet werden können.

Autor: Marina Lutz

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