OLG München, Urt. v. 08.12.2016, Az.: 29 U 668/16
Die in den AGB von o2 enthaltene Klausel über eine Datenautomatik ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 08.12.2016 (Az.: 29 U 668/16) hervor.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien um folgende Klausel:
„Bestandteil des jeweiligen Tarifs ist folgende Datenautomatik: Nach Verbrauch des im Tarif enthaltenen Datenvolumens, wird dieses automatisch bis zu 3x pro Abrechnungszeitraum um jeweils 100 MB erweitert. Pro angefangene 100 MB Datenvolumen-Erweiterung fallen weitere Kosten von €2 an.“
Der Kläger (Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.) erachtete die Klausel gemäß §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 308 Nr. 5 BGB als unwirksam und klagte auf Unterlassung der Verwendung der entsprechenden Klausel.
Volumenserweiterung – Hauptleistung oder neue Leistung?
Von der Inhaltskontrolle von AGB sind solche Klauseln ausgeschlossen, die das Hauptleistungsversprechen hinsichtlich Art, Umfang und Gegenleistung näher bestimmen. Dies basiert auf dem Grundsatz der Privatautonomie. Hiernach sollen die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung frei bestimmen können.
Im Streitfall konnte der Verdacht aufkommen, dass die Volumenserweiterung gerade nicht von der Hauptleistung umfasst ist. Eindeutig stellte der gewählte Tarif zum vereinbarten Pauschalpreis die Hauptleistung dar. War ein Überschreiten dieses Volumens dann nicht eine gänzlich neue, nicht von Anfang an geschuldete Leistung?
Ein solcher Fall sollte jedoch gerade mit der Bestimmung über die Volumenserweiterung geregelt werden. Das Oberlandesgericht München stellte hierzu fest, dass sich der von o2 angebotene Vertrag nicht von anderen Dauerschuldverhältnissen, bei denen eine Vertragspartei die Leistungen der Gegenpartei in wechselndem Umfang in Anspruch nimmt, unterscheidet.
In der Hauptleistung inbegriffen waren also auch etwaige Volumenserweiterungen, falls der Kunde diese abrief, indem er sein Inklusiv-Datenvolumen überschritt.
Klausel zur Datenautomatik: Überraschung!?
Das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet den Verwender von AGB Rechte und Pflichten seines Vertragspartners klar und verständlich darzustellen. Hierbei sind auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders abzustellen, also auf einen durchschnittlichen o2-Kunden.
Die streitgegenständliche Klausel verstieß nicht gegen das Transparenzgebot. Der Kunde sei dazu verpflichtet, den genauen Inhalt einer Vereinbarung zu lesen. Hierzu gehören auch die AGB. Geschehe dies, so könne der Kunde von der Datenautomatik nicht überrascht werden. Denn der Klausel über die Datenautomatik war eindeutig zu entnehmen, dass der Verbraucher bei Überschreiten seines Inklusiv-Datenvolumens bis zu weiteren 300 MB pro Abrechnungszeitraum in Anspruch nehmen könne und dafür in 100-MB-Schritten jeweils 2 € zu zahlen habe.
Autor: Daniela Glaab
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