OLG Köln, Urt. v. 19.02.2014, Az.: 6 U 49/13 Urt.
Im zugrundeliegenden Fall warb ein Arzt auf der Internetseite seiner Praxis für eine alternativmedizinische Behandlungsmethode. Am Ende des Textes setzte der Arzt – nach der Ankündigung „Weitere Informationen auch über die Studienlage finden Sie unter …“ – einen Link zur Startseite der Internetpräsenz eines Forschungsverbandes. Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, fand dort auf den Unterseiten Aussagen zum Anwendungsgebiet und zur Wirkung der Therapie, die dieser für irreführend hielt. Auf seine Abmahnung hin entfernte der Beklagte den Link von seiner Internetseite, ohne die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben.
Werblicher Charakter…
Gegen das gegen den Beklagten ergangene Urteil des Landgerichts Köln ( Urteil vom 26.02.2013 – 33 O 181/12) legte dieser Berufung ein. Die Berufungsinstanz gab nunmehr dem Beklagten Recht. Dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Unterlassung noch auf die Zahlung der Abmahnkosten zu (OLG Köln, Urteil vom 19.02.2014 – I-6 U 49/13, 6 U 49/13).
Zwar seien die von dem Beklagten auf dessen Internetseite gemachten Angaben als geschäftliche Handlungen und als Werbung einzuordnen. Hierbei handle es sich aus der maßgeblichen Sicht eines Internetnutzers nicht um ausschließlich redaktionelle Äußerungen, die in keinem objektiven Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes der eigenen Praxis des Beklagten stünden. An dem werblichen Charakter seines Internetauftritts nehme der vom Beklagten gesetzte Link ebenfalls teil. Denn durch das Setzen des Links habe sich der Beklagte eigene weiterführende Darstellungen erspart und den Verweis auf die fremde Webseite mit den dort vorgehaltenen Informationen für seinen eigenen werblichen Auftritt nutzbar gemacht.
…jedoch keine Haftung für gesamten Inhalt
Dies allein lässt das Gericht aber für eine Haftung des Beklagten für sämtliche Angaben auf der Internetseite des Forschungsverbandes noch nicht genügen. Es sei stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Der Beklagte habe sich mit dem Setzen des Links die Inhalte des fremden Internetauftritts nicht in einer Weise zu eigen gemacht hat, die es rechtfertigen würde, ihm diese Inhalte wie eigene Werbeaussagen zuzurechnen. Zum einen seien die eigenen werblichen Äußerungen ohne Nachverfolgung des Links weder unvollständig noch unverständlich. Vielmehr erscheine der gesetzte Link mit der vorangestellten Ankündigung von „Informationen auch über die Studienlage“ eher wie der abschließende Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Zeitschriftenartikels, mit dem der Verfasser keine ungeteilte Zustimmung zu allen im angegebenen Schrifttum vertretenen Auffassungen zum Ausdruck bringe. Außerdem führe der Link des Beklagten zu der – für sich genommen – beanstandungsfreien Startseite. Aus der objektiven Sicht eines durchschnittlichen Internetnutzers liege es daher fern, anzunehmen, der Beklagte habe mit seinem Link die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt der Webpräsenz einschließlich aller auf Unterseiten enthaltenen Aussagen übernehmen wollen. Da der Beklagte den Link sofort nach der Abmahnung gelöscht hatte und ihm ein mutmaßlicher Rechtsverstoß vorher nicht bekannt war, habe er auch nicht gegen wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten verstoßen.
Der Senat hat die Revision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob sich der BGH dieser Meinung anschließen wird.
Autor: RAin Olga Klein
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