LG Memmingen, Urt. v. 03.02.2015, Az.: 21 O 1761/13
Mobbing im Internet (Cybermobbing) kann Schmerzensgeldansprüche hervorrufen. Diesbezüglich können Schmerzensgeldansprüche unter Kindern 1.500€ betragen.
Dies geht aus der Entscheidung des Landgerichts Memmingen vom 03.02.2015 (Az.: 21 O 1761/13) hervor.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall führte der Beklagte (zum Tatzeitpunkt in der 6b eines Gymnasiums) eine regelrechte Beleidigungskampagne gegen seinen Klassenkameraden.
Dabei legte er zunächst einen Facebook Account mit Namen und Foto des Klägers unter „P…-W… Fat-Opfer“ an. Als dieser nach Reklamation der Eltern des Klägers gegenüber Facebook geschlossen wurde, gingen die Beleidigungen durch den Beklagten über einen anderen Account weiter.
Diesbezüglich schickte der Beklagte ihm Emails mit (Zitate):
- „Fick dich du Wixxer du fetter Zwidder kill dich selber und am besten heute noch!“
- „Und du bis häßlich dass ich kptzen muss!!“
- „DU FETTSACK OHNE EIN GESCHLECHTSTEIL Fick dich!!!!!“
Darüber hinaus tätigte der Beklagte Äußerungen wie:
- Der Kläger habe die Grundschule „Opfergrundschule“ besucht;
- Der Kläger habe den Kindergarten „Idiotenkindergarten“ besucht;
- Der Kläger habe dort Dummheit studiert;
- Der Kläger habe irgendwelche homosexuellen Orientierungen;
- Der Kläger vergewaltige kleine Kinder;
- Der Kläger wiege 100 Tonnen und ihm wüchsen Brüste;
- Der Kläger zeige seine Exkremente auf Facebook.
Kläger erhält 1.500€ plus Unterlassungsanspruch
Das Landgericht sprach dem gemobbten Schüler einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1.500€ zu. Grund dafür waren sowohl die schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechtsrechts des Klägers, als auch seine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung (stationäre psychotherapeutische Behandlung des Klägers).
Darüber hinaus bestehe aufgrund der Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten, so das Landgericht.
Autor: Anton Peter
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