Coupons bei Müller einlösen


BGH, Urt. v. 23.06.2016, Az.: I ZR 137/15

Drogerien dürfen auch Coupons der Konkurrenz akzeptieren.

Dies entschied nun der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23.06.2016 (Az.: I ZR 137/15).

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall hat die Drogeriekette Müller sich einfach an eine Coupon-Kampagne der Konkurrenz angehängt und den Kunden angeboten, die Coupons von Douglas, dm und Rossmann ebenfalls in ihren Filialen zu akzeptieren. Diese Maßnahme entwertete natürlich die Coupons-Kampagne der Konkurrenz und machte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs aufmerksam darauf. Diese warf Müller vor, sich hier unlauter zu verhalten und gezielt den Erfolg der Werbemaßnahmen verhindern zu wollen.

Müller gewinnt Coupon-Prozess

Dies sahen die Richter des Bundesgerichtshofs jedoch anders. So könne man Müller hier nicht vorwerfen sich unlauter zu verhalten bzw. den Kunden in die Irre führen zu wollen. Schließlich kann man einen Kunden, der einen Coupon im Besitz hat noch lange nicht als Kunden des jeweiligen Unternehmens einordnen. Diese Entscheidung läge immer noch beim Verbraucher, der sowohl über das Ob und das Wo der Einlösung entscheiden darf.

Darüber hinaus stufte der BGH dies eher als eine Aktion für die eigenen Müller-Kunden ein, welche nicht an die Konkurrenz verloren gehen sollen und durch das einlösen der Coupons im eigenen Haus weiterhin dort bleiben.

Autor: Anton Peter

 

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