Christian Wulff beim Supermarkteinkauf

Bildveröffentlichung zulässig

BGH, Urteil v. 06.02.2018, Az.: VI ZR 76/17

Die Bilder des „Altbundespräsidenten“ Christian Wulff beim Supermarkteinkauf sind dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen. Die Veröffentlichung ist somit auch ohne Einwilligung zulässig.

Dies geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2018 (Az.: VI ZR 76/17) hervor.

Sachverhalt

Im Mai 2015 bestätigte der ehemalige Bundespräsident Christian Wulff via Pressemitteilung, dass er und seine Frau wieder zusammenleben. Einige Tage später erschienen kurz hintereinander zwei Artikel über das „Liebes-Comeback“ in unterschiedlichen Zeitschriften eines Zeitschriftenverlags. In dem einen Artikel wurde ein Foto von Wulff veröffentlicht, das ihn mit seiner Frau am Auto zeigte. Der andere Artikel enthielt ein Foto, auf dem Wulff mit einem gefüllten Einkaufswagen zu sehen war. Der ehemalige Bundespräsident verklagte den Zeitschriftenverlag auf Unterlassung.

LG und OLG vs. BGH

Die Vorinstanzen gaben der Unterlassungsklage Christian Wulffs statt. Sie sahen in der Veröffentlichung der Bilder die Privatsphäre des Klägers verletzt.

Die Richter des BGH schlugen im zugrundeliegenden Fall jedoch einen anderen Weg ein: Sie ordneten die streitgegenständlichen Bilder dem Bereich der Zeitgeschichte zu. Fotos aus diesem Bereich dürfen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG auch ohne eine (sonst erforderliche) Einwilligung des Betroffenen veröffentlicht werden, sofern kein berechtigtes Interesse des Betroffenen entgegensteht (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG).

Keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Der BGH bemängelte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Seiner Meinung nach wurden den Persönlichkeitsrechten von Christian Wulff zu Unrecht der Vorrang eingeräumt:

Zum einen erklärte der BGH, dass das berechtigte öffentliche Interesse an einer Person nicht damit endet, dass sie von ihrem Amt als Bundespräsident zurücktritt. Die besondere Bedeutung des Amtes wirkt nach, unter anderem, weil Wulff weiterhin politischen und gesellschaftlichen Verpflichtungen nachkommt. Er erfüllt dadurch eine Leitbild- und Kontrastfunktion auch in der Normalität seines Alltagslebens.

Außerdem nehmen die Berichterstattungen Bezug auf die von ihm selbst bekanntgegebene Wiederversöhnung mit seiner Frau. In diesem Zusammenhang ist nach Auffassung des BGH zu beachten, dass in der Vergangenheit das Ehe- und Familienleben von Wulff selbst in der Öffentlichkeit des Öfteren thematisiert wurde. Daraus lasse sich ableiten, dass er mit einer öffentlichen Auseinandersetzung mit dem Thema grundsätzlich einverstanden war.

Die aufgenommenen Bilder zeigen Christian Wulff und seine Frau zudem in der Öffentlichkeit und betreffen daher lediglich seine Sozialsphäre, nicht aber die Privatsphäre. Sie weisen außerdem keinen eigenen Verletzungsgehalt auf, sondern zeigen Wulff lediglich in einer Alltagssituation.

Autorin: Daniela Glaab

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