OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2013, Az.: 4 U 65/13
Das OLG Hamm musste sich jüngst mit der Frage auseinander setzen, ob die Formulierung „Bestellung abschicken“ den Vorgaben der Button-Lösung genügt, d.h., ob sie eine „entsprechende eindeutige Formulierung“ im Sinne des Gesetzes ist.
Nicht ganz unerwartet war die Auffassung des Gerichts eindeutig. Es genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht, die Worte „Bestellung abschicken“ zu verwenden, um sicherzustellen, dass der Käufer ausdrücklich bestätigt, dass er sich zur Zahlung verpflichtet.
Kathrin Heil
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