Fremde Inhalte werden durch das „Teilen“ nicht zueigen gemacht
OLG Dresden, Urt. v. 07.02.2017, Az.: 4 U 1419/16
Das bloße „Teilen“ eines Facebook-Posts führt nicht dazu, dass sich der Teilende den fremden Inhalt des Posts anrechnen lassen muss.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 07.02.2017 (Az.: 4 U1419/16) hervor.
Die sozialen Netzwerke wie Facebook und Co. sind gar nicht mehr wegzudenken. Fleißig wird dort „geteilt“ und „geliked“. Doch wie sehen die Konsequenzen aus? Muss man sich einen geteilten Beitrag anrechnen lassen und haftet man dann gegebenenfalls für rechtswidrige Inhalte?
Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall teilte der Kläger die Webseite eines Schriftstellers und kommentierte den Artikel mit „zu erwägenswert, um ihn zu unterschlagen“. Der Schriftsteller hatte in seinem Artikel einen Vergleich der Bundeskanzlerin mit Hitler gezogen. Ob sich der Kläger durch das „Teilen“ des Artikels den fremden Inhalt zueigen machte und ob er gegebenenfalls sogar für die rechtswidrigen Inhalte zu haften hatte, entschieden nun die Richter des Oberlandesgerichts Dresden.
„Teilen“ stellt einen bloßen Hinweis dar
Laut BGH setzt das Zueigenmachen fremder Inhalte voraus, dass die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint.
Bei der Funktion „Teilen“ handelt es sich laut den Richtern des Oberlandesgerichts Dresden lediglich um eine Möglichkeit, auf Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen, ohne diese durch das bloße „Teilen“ gleich zu bewerten. Üblicherweise wird diese Funktion verwendet, um Inhalte schnell „viral“ zu verbreiten.
Dem „Teilen“ selbst ist demnach keine weitere Bedeutung beizumessen. Es ist lediglich als Hinweis auf einen bestimmten Inhalt zu verstehen. So entschied bereits das Oberlandesgericht Frankfurt (Urt. v. 26.11.2015, Az.: 16 U 64/15).
Andere Rechtslage bei Kommentaren und „Gefällt mir“
Anders sieht die ganze Sache aus, wenn fremde Inhalte mit „Gefällt mir“ markiert oder positiv kommentiert werden. Auf diese Weise bringe der Facebook-Nutzer gerade zum Ausdruck, dass er sich mit den „gelikten“ oder positiv kommentierten Inhalten identifiziere.
In diesem Fall sprach der Kläger durch den Hinweis, die Seite des Schriftstellers sei „zu erwägenswert, um ihn zu unterschlagen“, gleichzeitig eine dringliche Leseempfehlung aus. Die explizite Wortwahl („zu erwägenswert“) machte sogar vielmehr deutlich, dass sich der Kläger mit dem Inhalt ernsthaft auseinandergesetzt und diesen mit seinen eigenen Positionen abgeglichen hatte. Im Ergebnis erachtete der Kläger den Inhalt für so gewichtig, dass er sich moralisch verpflichtet fühlte, diesen mit seinen Facebook-Freunden zu teilen.
Fazit
Ein bloßes „Teilen“ fremder Inhalte genügt noch nicht, dass man sich diese anrechnen lassen muss. Wird aber der Eindruck vermittelt, dass man sich selbst mit den fremden Inhalten identifiziert, beispielsweise indem man auf „Gefällt mir“ klickt, oder den Beitrag positiv kommentiert, macht man sich diesen zueigen und muss in diesem Fall gegebenenfalls dafür haften.
Autor: Daniela Glaab
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