Wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass Dritte in den Besitz personenbezogener Daten gelangt sein könnten, jedoch weder ein materieller noch immaterieller Schaden tatsächlich nachgewiesen werden kann, besteht keine Schadensersatzpflicht gemäß Art. 82 DSGVO –
dies entschied das LG Bochum in seinem Beschluss vom 11. März 2019, Az.: 65 C 485/18.
Sachverhalt
Die Antragsgegnerin wurde 2018 für kurze Zeit vom Amtsgericht Recklinghausen als Berufsbetreuerin des Antragstellers bestellt. Sie vertrat ihn in Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten, sowie vor Behörden. Im Rahmen dieser Tätigkeit soll sie Daten an verschiedene Stellen, wie zum Beispiel den Vermieter des Antragstellers herausgegeben haben, was der Antragsteller jedoch nicht substantiiert darlegen konnte.
Es ist ein tatsächlicher Schaden notwendig.
Nach Auffassung des Gerichts gehört die Übermittlung von Informationen über Betreute im notwendigen Rahmen sogar zur Aufgabe eines Berufsbetreuers. Dies umfasst beispielsweise die Vorlage der Bestellungsurkunde zum Nachweis einer Vertretungsmacht, sowie Informationen über Einkommensverhältnisse im Zusammenhang mit einem Mietverhältnis. Eine Datenübermittlung über das notwendige Maß hinaus konnte der Betreuerin nicht nachgewiesen werden. Das Versenden der Betreuungsurkunde mit einer unverschlüsselten E-Mail entspricht zwar nicht den Vorgaben der DSGVO, jedoch war nicht ersichtlich, dass tatsächlich Dritte in den Besitz von personenbezogenen Daten gelangt waren. Das Gericht entschied, dass ohne einen nachweisbaren Schaden kein Schadensersatzanspruch entsteht.
Autorin: Marie Hallung