– LG Mönchengladbach, Urteil vom 15.07.2014, Az.: 8 O 18/13 –
Aktionswerbung mit unzureichender Kennzeichnung bezüglich der Einschränkungen kann einen Wettbewerbsverstoß darstellen.
Blickfang mit Einschränkung
So entschied das LG Mönchengladbach, dass die blickfangmäßige Herausstellung eines Zinssatzes zum Zwecke der Werbung für die Eröffnung eines Tagesgeldkontos unlauter im Sinne des § 5a UWG ist, sofern nicht gleichzeitig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, dass der beworbene Zinssatz nur bis zu einer bestimmten Anlagesumme gewährt wird.
Die beklagte Bank hatte auf ihrer Homepage mit einem attraktiven Zinssatz bei der Eröffnung eines Tagesgeldkontos geworben. Dabei war der Zinssatz mit einem Sternchenverweis versehen, dessen Erläuterung sich jedoch erst auf der dritten Unterseite der Homepage befand. D.h. der Verbraucher musste zwei Links folgen, um an die entsprechende Erläuterung zu gelangen, dass der beworbene Zinssatz nur bis zu einer Anlagensumme von 5.000 € galt (darüber liegende Anlagesummen würden mit einem erheblich niedrigeren Zinssatz verzinst werden).
BGH zur Blickfangwerbung
Das Gericht folgt mit seiner Entscheidung der Rechtsprechung des BGH, wonach durch Blickfangwerbung herausgestellte Angaben für den Verkehr unmissverständlich und für sich genommen nicht unrichtig sein dürfen. Irrtumsausschließende Aufklärungen können zwar, wie hier durch einen Sternchenverweis erfolgen, jedoch muss die Aufklärung dann auch am Blickfang teilhaben und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleiben, was vorliegend nicht der Fall war (vgl. GRUR 2003, 249).
Autor: Anton Peter
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