BGH zur Haftung eines Bewertungsportals


Bewertungsportal haftet für inhaltlich „korrigierte“ Bewertungen selbst

BGH, Urt. v. 04.04.2017, Az.: VI ZR 123/16

Ein Bewertungsportalbetreiber haftet als unmittelbarer Störer für rechtsverletzende Bewertungen, wenn er sich diese durch eine „Korrektur“ zueigen macht.

Dies geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.04.2017 (Az.: VI ZR 123/16) hervor.

Sachverhalt

Der Beklagte betreibt im Internet ein Bewertungsprotal für Kliniken. Die Klägerin betreibt eine Klinik für HNO- und Laser-Chirurgie. Ein Patient, der in der Klinik der Klägerin an der Nasenscheidewand operiert worden war, erlitt 36 Stunden nach der OP und nach Verlegung in ein anderes Krankenhaus eine Sepsis. Auf dem Portal des Beklagten bewertete er die Klinik der Klägerin. Laut seinem Erfahrungsbericht sei es „bei“ einem Standardeingriff zu einer septischen Komplikation gekommen und das Klinikpersonal sei mit der lebensbedrohlichen Notfallsituation überfordert gewesen, was fast zu seinem Tod geführt habe.
Die Klägerin forderte den Portalbetreiber zur Entfernung des Beitrags auf. Jedoch nahm dieser (ohne Rücksprache mit dem Patienten) lediglich Änderungen (Einfügung eines Zusatzes und Streichung eines Satzteils) an dem Beitrag vor und ließ ihn ansonsten online. Er teilte diese Änderungen der Klägerin mit. Diese forderte allerdings die vollständige Unterlassung der Äußerungen.

Doch hat der Betreiber des Bewertungsportals für Erfahrungsberichte der Portalnutzer überhaupt zu haften?

Zueigenmachen fremder Äußerungen

Der Portalbetreiber haftet jedenfalls dann als unmittelbarer Störer, wenn er sich die Äußerungen zu eigen gemacht hat. So lag der Fall auch hier. Der Beklagte hatte die Äußerungen des Patienten inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen. Insbesondere entschied er selbstständig und ohne Rücksprache mit dem Patienten, welche Äußerungen er abändert, entfernt oder beibehält. Laut den Richtern des BGH hatte der Beklagte somit aus objektiver Sicht die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen.

Meinungsfreiheit vs. Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Auf Seiten des Beklagten kämpft die Meinungsfreiheit, welcher das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin entgegensteht. Bei den Äußerungen handelte es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen sowie um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern. Das Recht auf freie Meinungsäußerung des Beklagten hat folglich hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückzutreten.

Autorin: Daniela Glaab

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