BGH KONKRETISIERT UMFANG VON UNTERLASSUNGSPFLICHTEN BEI UNTERSAGUNG DER VERBREITUNG VON YOUTUBE-VIDEOS


Wenn jemandem untersagt wird, ein Video weiterhin online zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, verstößt die Veröffentlichung durch einen Dritten nicht zwangsweise gegen die Unterlassungspflicht –

dies entschied der BGH in seinem Urteil vom 12. Juli 2018, Az.: I ZB 86/17.

Sachverhalt

Der Norddeutsche Rundfunk hatte in einer Sendung Aussagen getroffen die zu verbreiten oder verbreiten zu lassen ihm im Wege einer einstweiligen Verfügung, unter Androhung von Ordnungsmitteln, verboten wurde. Daraufhin wurde der Beitrag aus der Mediathek des Senders entfernt und bei den üblichen Suchmaschinen die Löschung beantragt. Weitere Recherchemaßnahmen, ob das Video noch online aufzufinden sei, wurden nicht unternommen. Erst als ein Ordnungsmittelantrag gegen den Sender gestellt wurde, wurde der Sender darauf aufmerksam, dass der Beitrag von einem Nutzer auf YouTube hochgeladen worden war. Daraufhin ließ der NDR den Beitrag von der Videoplattform entfernen. Das zuständige Landgericht verhängte ein Ordnungsgeld über 5000€, welches vom OLG Celle aufgehoben worden war. Streitpunkt war die Frage, ob der Sender dafür verantwortlich gemacht werden könne, dass Dritte den Beitrag verbreiten, obwohl der Sender dies zu unterlassen hat.

Der BGH teilte die Auffassung des OLG Celle.

Der Sender ist nach Meinung des BGH nicht für die Inhalte, welche von Dritten verbreitet werden, verantwortlich. Der Sender müsse auf Dritte, aus deren Handeln ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht, einwirken. Dies sei mit dem Löschungsantrag bei den Suchmaschinen geschehen. Die Unterlassungspflicht erstrecke sich jedoch nicht auf Dritte, aus deren Handeln kein Nutzen gezogen werden könne. Da der YouTube-Nutzer in keiner Verbindung zum Sender stand musste dieser auch nicht gegen das Video vorgehen. Der NDR hatte nicht gegen die Unterlassungspflicht verstoßen.

Autorin: Marie Hallung

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