BGH KONKRETISIERT BEURTEILUNG „ZWEISEITIGER MÄRKTE“


Bei der Beurteilung von „zweiseitigen Märkten“ sind beide Marktseiten in diese einzubeziehen, selbst wenn eine Marktseite unentgeltlich ist –

dies entschied der BGH in seinem Urteil vom 8. Oktober 2019, Az.: KZR 73/17.

Sachverhalt

Klägerinnen waren die Betreiberinnen von vorrangig kostenlosen Webseiten, welche sich über die in die Seite eingebundene Werbung finanzierten. Beklagte war ein Unternehmen, welches das Programm „Adblock Plus“ anbot. Dieses sorgte dafür, dass dem Internetnutzer keine oder wesentlich weniger Werbung bei der Nutzung des Internetbrowsers angezeigt wurde. Welche Werbung angezeigt wird ließ sich über Filtereinstellungen einrichten. Voreingestellt war eine „Schwarze Liste“, wodurch sämtliche Werbung unterdrückt wurde, welche nicht auf einer ebenfalls voreingestellten „Weißen Liste“ freigestellt wurde. Die Voreinstellung wurde von etwa 90% der Nutzer beibehalten. In die weiße Liste wurden Werbeanbieter gegen Zahlung von 30% der durch die Freischaltung erzielten Werbemaßnahmen aufgenommen. Die Klägerinnen waren der Auffassung, dieses Vorgehen sei sowohl unlauter als auch kartellrechtswidrig. Sie stellten verschiedene Unterlassungsansprüche, welche sich darauf richteten, dass auf ihren Webseiten die Darstellung von Werbung nicht mehr unterbunden oder behindert würde. Das LG München I wies die Klage ab; auch die Berufung vor dem OLG München blieb erfolglos. Deshalb wandten sich die Klägerinnen an den BGH.

Der BGH verweist die Entscheidung in Teilen zurück an das OLG München.

Das Vorliegen von Ansprüchen der Beklagten, welche sich auf das Lauterkeitsrecht stützen, verneinte der BGH. Er ist jedoch der Auffassung, das OLG habe die Ansprüche aus dem Kartellrecht nicht korrekt geprüft. Hierbei hat er Klarstellungen getroffen, wie so genannte „zweiseitige Märkte“, bei denen sowohl der Anbieter (hier die Webseitenbetreiber) als auch die Nutzer (hier der Internetuser) für das wirtschaftliche Gefüge wichtig sind, zu beurteilen sind. Der BHG hielt die vom OLG München getroffene Marktabgrenzung für fehlerhaft, weshalb kartellrechtliche Ansprüche der Beklagten erneut vom OLG zu prüfen sind.

Autorin: Marie Hallung

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