BGH: Framing ist nicht rechtswidrig

BGH, Urt. v. 09.07.2015, Az.: I ZR 46/12

Werden urheberrechtlich geschützte Inhalte, im Wege des Framing auf der eigenen Internetpräsenz eingebunden, liegt kein Verstoß gegen das Urheberrecht vor.

Dies geht aus der Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshof vom 09.Juli 2015 (Az.: I ZR 46/12) hervor.

Im zugrunde liegenden Fall ging die Klägerin (Herstellerin für Wasserfiltersysteme) gegen die Beklagten (selbstständige Handelsvertreter für ein Konkurrenzunternehmen) vor. Sie warf ihnen vor, den von der Klägerin produzierten Film „Die Realität“ (Aufklärungsfilm zur Verschmutzung von Wasser) unberechtigt auf ihren eigenen Websites öffentlich zugänglich gemacht zu haben und verlangte Schadensersatz. Die Beklagten hatten es den Besuchern ihrer Websites ermöglicht per Mausklick den Film von YouTube in einem Rahmen auf ihrer eigenen Seite anzuschauen (Framing).

BGH: Kein öffentliches Zugänglichmachen

Diesbezüglich verneinte der BGH jedoch den Tatbestand des öffentlichen Zugänglichmachens nach § 19a UrhG. Wird ein auf einer fremden Website bereitgehaltenes Werk lediglich mit der eigenen Website im Wege des Framing verknüpft, läge schon kein öffentliches Zugänglichmachen vor.

Grund dafür: Der Inhaber der fremden Internetseite hat die Gewalt darüber, wie lange das Video noch online ist.

BGH: Nach EuGH Erlaubnis erforderlich

Der Europäische Gerichtshof fordert nach Ansicht des BGH jedoch im Fall einer öffentlichen Wiedergabe eine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers. Diesbezüglich hätte im zugrunde liegenden Fall eine Urheberrechtsverletzung vorgelegen, wenn der Film ohne Erlaubnis bei YouTube hochgeladen worden wäre. Da das Berufungsgericht dazu keine Feststellungen getroffen hat, wurde die Sache zurückverwiesen.

BGH: Vorabentscheidungsersuchen vom Hoge Raad der Niederlande entscheidend

Weiterhin erwägt der BGH das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH im Vorabentscheidungsersuchen vom Hoge Raad der Niederlande (C-160/15 – GS Media BV/Sanoma Media Netherlands BV) auszusetzen. Diesbezüglich wurde dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob von einer öffentlichen Wiedergabe ausgegangen werden kann, wenn das Werk auf der anderen Internetseite ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht worden ist.

Autor: Anton Peter

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