BGH bestätigt Filesharing-Verfahren

BGH, Urt. v. 11.06.2015, Az.: I ZR 19/14, I ZR 7/14, I ZR 75/14

BGH bestätigt Schadensersatzansprüche und Ersatz der Abmahnkosten wegen Teilnahme an Internettauschbörse.

In den zugrunde liegenden Verfahren klagten führende Tonträgerhersteller auf Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten. Sie nahmen verschiedene Beklagte in Anspruch, die über ihre Internetanschlüsse mehrere Musiktitel unberechtigt zum Download anboten.

Beklagte bestreiten Filesharing Vorwurf

In allen drei Verfahren bestritten die Beklagten den Filesharing Vorwurf und beriefen sich darauf, dass der Internetprovider möglicherweise Fehler bei seinen Ermittlungen gemacht habe.

Während der erste vorbringt, er sei im Urlaub gewesen; führt der zweite an es müsse falsch ermittelt worden sein. Weiterhin wandte sich der dritte Beklagte gegen die Verwertung des Geständnisses seiner 14jährigen Tochter.

BGH: Revisionen aller Beklagten zurückgewiesen

Der Bundesgerichtshof hat letztendlich alle drei Revisionsverfahren der Beklagten zurückgewiesen.

  1. Auch wenn in der Theorie Ermittlungsfehler des Internetproviders auftreten können, kann die Beweiskraft der Ermittlungsergebnisse nicht aufgehoben werden, wenn keine konkreten Fehler dargelegt wurden.
  2. Dem Gericht konnte im Fall des verreisten Täters nicht dargelegt werden, dass andere Personen zum Tatzeitpunkt Zugang zu seinem Internetanschluss hatten. Daher werde seine Täterschaft vermutet.
  3. Im Fall der geständigen Tochter ist man zum einen rechtsfehlerfrei vorgegangen und zum anderen habe eine ausreichende Belehrung über ein Verbot der Teilnahme an Internettauschbörsen durch den Vater nicht stattgefunden, wodurch er auch für den von seiner Tochter verursachten Schaden verantwortlich ist.

Autor: Anton Peter

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