Mit der Äußerung „Wie ich diese Markenklauer hasse.“ kann ein Mitbewerber herabgesetzt werden, was dazu führt, dass sie gegen Wettbewerbsrecht verstößt –
dies entschied das OLG Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 16. April 2019, Az.: 16 U 148/18.
Sachverhalt
Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte sind in der Kosmetikbranche tätig und bieten Dienstleistungen im Bereich des Permanent Make-ups an. Die Beklagte ließ sich im Jahr 2015 eine Wort-/Bildmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt registrieren und eine weitere im Jahr darauf. Gegen diese zweite Eintragung ging die Klägerin jedoch vor, da sie diese Marke bereits hatte eintragen lassen. Somit wurde die zweite Eintragung der Beklagten wieder aus dem Register gelöscht. Die Beklagte veröffentlichte auf Facebook einen Beitrag in dem auf die Website der Klägerin sowie auf deren Wort-/Bildmarke Bezug genommen wurde mit den Worten „Was ich diese Markenklauer hasse. Mein Anwalt hat wieder zu tun. […]“. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte auf, solche Aussagen zukünftig zu unterlassen, da es sich hierbei um eine unwahre Tatsachenbehauptung handele, die sowohl das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletze als auch gegen Wettbewerbsrecht verstieße. Das vorinstanzliche Landgericht hatte die Klage abgewiesen, da es die Aussage für eine Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptung hielt. Diese sei unter Beachtung der betroffenen Rechtsgüter der verschiedenen Parteien hinzunehmen. Gegen diese Entscheidung ging die Klägerin in Berufung.
Die Behauptung des „Markenklaus“ ist keine geschützte Meinungsäußerung.
Nach der Auffassung des OLG handelt es sich bei der getätigten Aussage um eine Herabwürdigung der Klägerin. Diese verstößt gegen § 4 Nr. 1 UWG. Ob eine solche Herabwürdigung vorliegt ist nach der konkreten Gesamtsituation zu bewerten. Hierbei ist zu beachten, dass im Wettbewerb getätigte und somit dem Lauterkeitsrecht unterliegende Äußerungen strenger zu beurteilen sind als private Äußerungen. Wenn jemandem Markenklau vorgeworfen wird, suggeriert dies (potenziellen) Kunden eventuell unlautere Geschäftsmethoden, welche diese von der Inanspruchnahme von Dienstleistungen abhalten können. Ob tatsächlich ein Verstoß gegen das Markenrecht vorliegt kann ein Laie nicht beurteilen. Somit ist die Aussage geeignet die Klägerin in der Meinung eines Durchschnittsverbrauchers herabzusetzen. Damit verstößt die Aussage gegen das Wettbewerbsrecht und die Klägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung.
Autorin: Marie Hallung