Fruchtanteil mit 0,1% zu gering
OLG Nürnberg, Urt. v. 21.02.2017, Az.: 3 U 1830/16
Die Bezeichnung mit „Himbeer-Rhabarber“-Getränk ist irreführend, wenn der Fruchtanteil lediglich bei 0,1% liegt.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10.02.2017 (Az.: 3 U 1830/16) hervor.
Sachverhalt
Eine bundesweit agierende Discounter-Kette führte ein mutmaßliches Fruchtsaftgetränk mit der genauen Bezeichnung „Active Fruits, Himbeer-Rhabarber“ in seinem Lebensmittel-Sortiment. Auf der Vorderseite des Etiketts der Flasche waren einige Stangen Rhabarber, Himbeeren sowie ein Apfel abgebildet. Ebenfalls befand sich eine rot unterlegte Angabe „30 % Saftgehalt aus Frucht- und Gemüsesaft Konzentraten“ auf dem Etikett. Auf der Rückseite der Flasche war schließlich das Zutatenverzeichnis abgedruckt, aus dem sich ergab, dass der Fruchtanteil von Rhabarber und Himbeeren jeweils bei einem Anteil von lediglich 0,1 % befand. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände sah hierin eine Irreführung des Verbrauchers und klagte auf Unterlassung.
Wahrheitsgetreue Zutatenliste
Voraussetzung einer Irreführung ist, dass die Vorstellung, die beim Endverbraucher durch die Aufmachung des Produkts ausgelöst wird, nicht mit den tatsächlichen Eigenschaften des Produkts übereinstimmt. Insbesondere ist hierbei nicht von einem flüchtigen Betrachter als Durchschnittsverbraucher auszugehen. Letztlich wird auf einen normal informierten, aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbraucher abgestellt, der vor dem Kauf die Zutatenliste gelesen hat.
Nach Ansicht der Beklagten könne der Verbraucher nicht in die Irre geführt werden. Denn es sei davon auszugehen, dass der Käufer zuvor die Zusammensetzung des Produkts gelesen habe, aus der unmissverständlich hervorgeht, dass sich im Getränk lediglich 0,1 % Saftgehalt aus Rhabarber und Himbeeren befänden.
Räumt Zutatenliste Missverständnisse tatsächlich immer auf?
Die Richter des Oberlandesgerichts Nürnberg sahen das jedoch anders. Das Zutatenverzeichnis sei nicht immer dazu geeignet einen missverständlichen Eindruck des Verbrauchers zu korrigieren. Dies sei vor allem dann der Fall, wenn verschiedene Elemente des Etiketts unwahr, falsch, mehrdeutig, widersprüchlich oder unverständlich sind.
So lag der Fall hier. Die Etikettierung des Getränks und vor allem die Art und Weise wie sie erfolgte (in großer Schrift hervorgehobene Bezeichnung „Himbeer-Rhabarber“, Abbildung von Rhabarberstangen und Himbeeren, rot unterlegte Angabe „30 % Saftgehalt“), ließen insgesamt den Eindruck entstehen, dass das Getränk eben nicht nur verschwindend geringe Himbeer- und Rhabarbersaftanteile von 0,1 % enthält.
Autorin: Daniela Glaab
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