Bezeichnung „frische Weide-Milch“ für Vollmilch nicht irreführend


Keine Irreführung durch Bezeichnung einer Vollmilch mit „Weide-Milch“

OLG Nürnberg, Urt. v. 07.02.2017, Az.: 3 U 1537/16

Wenn eine Vollmilch mit „Weide-Milch“ bezeichnet wird, führt das noch nicht zu einer Irreführung beim Verbraucher.

Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 07.02.2017 (Az.: 3 U 1537/16) hervor.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall vertrieb die Beklagte – ein bundesweit agierender Discounter – im Rahmen ihres Sortiments eine als „frische Weide-Milch“ bezeichnete Vollmilch. Zudem befand sich auf der Vorderseite eine Abbildung mit grasenden Kühen. Auf der Rückseite war dann folgender Hinweis angebracht:
„bei diesem Produkt handelt es sich um 100% Weidemilch. Unsere Weidemilch stammt von Kühen, die mindestens 120 Tage im Jahr und davon mindestens 6 Stunden am Tag auf der Weide stehen.“
Hierin sah die Klägerin – ein Wettbewerbsverband – eine Irreführung des Verbrauchers. Das Produkt stamme nämlich von Kühen, die lediglich zeitlich begrenzt auf der Weide stünden. Der Verbraucher erwarte jedoch etwas anderes. Die Klägerin machte deshalb einen Unterlassungsanspruch geltend.

Keine rechtlichen Vorgaben für den Begriff „Weide-Milch“

Genau genommen existieren keine rechtlichen Vorgaben, wann eine Milch als „Weide-Milch“ bezeichnet werden darf. Zur Definition des Begriffs zog das Gericht den branchenüblichen Gebrauch der Bezeichnung für die in Deutschland erhältlichen Milchprodukte heran. Demnach stammt „Weide-Milch“ von Kühen, die während der Weidesaison täglich Weidegang haben und auf der Weide grasen; die Kühe stehen auf der Weide, sofern es z. B. Witterung oder der Zustand des Bodens zulassen, mindestens jedoch 120 Tage im Jahr und 6 Stunden pro Tag.

Möglicherweise bestehende Fehlvorstellung wird durch rückseitigen Hinweis behoben

Wann genau liegt aber eine Irreführung des Verbrauchers vor? Dies ist immer dann der Fall, wenn beim Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorgerufen wird. Das heißt der Verbraucher macht sich, beispielsweise durch die Aufmachung eines Produkts, ein bestimmtes Bild von diesem, das jedoch mit dem tatsächlichen Zustand nicht übereinstimmt.

Die Richter hielten es aber bereits für sehr zweifelhaft, dass ein Verbraucher tatsächlich davon ausginge, dass die Milch von Kühen stammt, die wirklich ganzjährig auf der Weide stünden. Naheliegender sei es, dass der Kunde die Erwartung habe, die „Weide-Milch“ stamme von Kühen, die zwar nicht ganzjährig, aber jedenfalls zur üblichen Weidesaison und Weidezeiten auf der Wiese grasen würden.

Aber selbst wenn man eine strengere Erwartungshaltung beim Kunden annehme, läge laut den Richtern kein Verstoß gegen das Irreführungsverbot vor. Denn eine hervorgerufene Fehlvorstellung des Verbrauchers würde in jedem Fall durch den auf der Rückseite angebrachten Hinweis beseitigt werden. Ein besonders kritischer Verbraucher werde zunächst das rückseitig angebrachte Zutatenverzeichnis lesen wollen und dabei auch auf den sich direkt darunter befindlichen Hinweis stoßen.

Autorin: Daniela Glaab

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