Die Bestpreisklauseln schränken den Wettbewerb zu anderen Hotelportalanbietern in unzulässiger Art und Weise ein und verstoßen damit gegen § 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Dies entschied der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Beschluss vom 09.01.2015 (VI-Kart. 1/14 (V)). Es bestätigte damit die Auffassung des Bundeskartellamts, welches HRS die weitere Nutzung von Bestpreisklauseln untersagte.
Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen gem. § 1 GWB
„Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.“ (§ 1 GWB).
Durch die Bestpreisklauseln seien die Hotels daran gehindert Zimmerpreise und Konditionen gegenüber den verschiedenen Portalen sowie im Eigenvertrieb unterschiedlich festzulegen. Vielmehr müssten sie HRS immer mindestens die gleich günstigen Preise und Konditionen einräumen. Des Weiteren dürfe HRS in Bezug auf Verfügbarkeit, Buchungs- und Stornierungskonditionen nicht schlechter gestellt werden, als andere Hotelbuchungsportale. Dies und die Tatsache, dass durch die Bestpreisklauseln anderen Hotelportalen der wirtschaftliche Anreiz genommen werde HRS-Hotels niedrigere Vermittlungsprovisionen anzubieten und günstigere Angebote machen zu können, bewirke eine Einschränkung des Wettbewerbs.
Keine Freistellung vom Kartellverbot
Da HRS ein Marktanteil von über 30% zukomme, sei die Bestpreisklausel nicht durch die einschlägige Gruppenfreistellung vom Kartellverbot freigestellt (Art. 101 Abs. 3 AEUV i.V.m. Art. 3, 7 GVO) und bewirke eine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung. Die Bestpreisklauseln könnten auch nicht aufgrund von Effizienzvorteilen nach der Legalausnahme des Art. 101 Abs. 3 AEUV zulässig sein, so das Oberlandesgericht.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf, VI – Kart. 1/14 (V)
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