Hotelbuchungsplattformen dürfen Hotels dazu verpflichten ihre Hotelzimmer auf der eigenen Hotelwebsite nicht günstiger als auf dem Portal anzubieten –
dies entschied das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 4. Juni 2019, Az.: IV – Kart 2/16 (V).
Sachverhalt
Das Bundeskartellamt hatte bereits 2013 die frühere Praxis von Hotelplattformen, die Hotels zu verpflichten auf der Plattform immer die besten Konditionen anzubieten, als kartellrechtswidrig untersagt. Diese Auffassung hatte das OLG Düsseldorf 2015 bestätigt. Im aktuellen Fall waren die Betreiber der Hotelvermittlungsseite Booking gegen einen Beschluss des Bundeskartellamtes vom 22. Dezember 2015 vorgegangen. Dieser untersagte die auf den vorhergehenden Beschluss des Kartellamtes folgende Änderung der Bestpreisklausen durch Hotelplattformen. Die Hotels wurden von den Portalen verpflichtet auf ihrer eigenen Hotelwebsite keine niedrigeren Preise als auf der Plattform zu verwenden.
Sogenannte „enge Bestpreisklauseln“ sind zulässig.
Das OLG hob den Beschluss des Kartellamtes auf, es hält diese Art von Klauseln zulässig und sie dürfen wieder verwendet werden. Die Klauseln seien notwendig, um eine vertragsdienliche Zusammenarbeit zwischen den Plattformen und den bei ihnen aufgeführten Hotels zu gewährleisten und damit nicht wettbewerbsrechtswidrig. Dies schloss der Kartellsenat aus einer in seinem Auftrag durchgeführten Hotel- und Kundenbefragung. Da die Plattformen nur bei der Buchung über ihre Webseiten eine Vermittlungsprovision erhalten, wird es ihnen erlaubt durch solche Klauseln das Umlenken buchungswilliger Kunden von der Plattformseite auf die Seite des Hotels zu verhindern.
Autorin: Marie Hallung