Axel Springer AG erfolgreich gegen Adblock Plus
OLG Köln, Urt. v. 24.06.2016, Az.: 6 U 149/15
Im Prozess der Axel Springer AG gegen die Eyeo GmbH (Anbieter von Adblock Plus), konnte die Axel Springer AG Erfolge bei der Frage um die Zulässigkeit des Werbeblockers erzielen und das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zu seinen Gunsten abändern.
Dies geht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 24.06.2016 (Az.: 6 U 149/15) hervor.
Adblock Plus – Wer auf der richtigen Liste steht gewinnt
Die kostenlose Software Adblock Plus verhindert, dass Werbeinhalte beim Surfen auf Websites nicht angezeigt werden. Mit Hilfe verschiedener Filtersysteme werden dann Werbeinhalte auf die sogenannte Blacklist gesetzt und damit geblockt. Gleichzeitig bietet Adblock Plus jedoch auch die Möglichkeit für Unternehmen, Werbeinhalte auf die Whitelist setzen zu lassen und dadurch für den Verbraucher sichtbar zu sein. Dafür muss der Werbende jedoch die Eyeo GmbH bezahlen.
Ablock Plus wettbewerbswidrig?
Dies hält die Klägerin für eine unlautere Behinderung des Wettbewerbs. So basiert nach Ansicht der Axel Springer AG das Geschäftsmodell von Adblock Plus auf der gezielten Blockierung der Werbung, die auf der anderen Seite jedoch sowohl das Online-Angebot als auch Adblock Plus durch die Whitelist finanziert.
So folgte nun auch das Gericht vereinzelt den Ansichten der Axel Springer AG und erklärte das Bezahl-Modell der Whitelist für wettbewerbswidrig. Durch diese aggressive Praktik im Sinne von § 4a Abs. 1 S. 1 UWG übt die Beklagte nicht nur eine Machtposition gegenüber den Werbenden gegenüber aus; sie erhält vielmehr auch Macht über die Werbekunden, der in eine Blockade hineingerät, sofern er nicht für das Whitelsting bezahlt.
Damit darf Adblock Plus in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, soweit Webseiten der Klägerin davon betroffen sind. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und zur Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
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