Das LG Berlin hat mit Urteil vom 11. März 2014 -Az.: 16 O 73/13- entschieden, dass das Urheberrecht eines Computerspiels mit Filmsequenzen nur für die Produktart erschöpft ist, mit der es auf den Markt eingeführt wurde.
„Keyselling“ – isolierter Verkauf von Seriennummern
Hintergrund der Entscheidung ist, dass ein Händler von einem Computerspielehersteller aus Großbritannien abgemahnt wurde, weil dieser Seriennummer von diesem Computerspiel, welches sowohl durch Streamen bzw. Download als auch in Verbindung mit einer DVD spielbar ist, über das Internet verkauft und den Kunden mitgeteilt hat, wo das entsprechende Spiel dann heruntergeladen bzw. gestreamt werden kann.
Der Händler hatte diese Seriennummer von einem anderen Händler aus Großbritannien bzw. Polen, der dieses Computerspiel auf DVD erworben hatte. Dieser gab die Seriennummern weiter und vernichtete nach Angaben des Händlers die DVDs sowie das Kärtchen, auf dem die Seriennummer abgedruckt war.
Im vorliegenden Fall war das Spiel noch nie aktiviert worden. Allerdings kommt es aber auch nicht darauf an, ob es sich um ein neues oder „gebrauchtes“ Spiel handelt.
Erschöpfungsgrundsatz nicht automatisch für alle Vervielfältigungsmöglichkeiten
Der Computerspielehersteller sah darin eine Verletzung seines Urheberrechts. Das Landgericht Berlin gab ihm im gerichtlichen Verfahren vollumfänglich Recht.
Der Hersteller hat die Wahl, wie und auch welche Weise er seine Produkte vervielfältigen möchte. Wenn ein Spiel bspw. per DVD vertrieben wird, dann kann dieses auch nur so weiter verkauft werden. Der Erschöpfungsgrundsatz greift nur für die Art der Vervielfältigung. Er gilt nicht für jede Vervielfältigungsmöglichkeit. Dadurch, dass der Händler die Seriennummer von dem Datenträger getrennt und isoliert verkauft hat, hat er nach Ansicht des Gerichts, ein „neues“ Produkt generiert.
Verletzung des Urheberrechts
Durch den Verkauf allein der Seriennummern, die ursprünglich an eine DVD gekoppelt waren, und dem Hinweis auf die Download- bzw. Streamingmöglichkeit des Spiels im Internet, verstößt der Händler damit gegen das Urheberrecht; der Erschöpfungsgrundsatz kommt hier nicht zur Anwendung.
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